Was ist das Jedermannsrecht?
Das Jedermannsrecht nach § 127 der Strafprozessordnung (StPO) erlaubt Privatpersonen die vorläufige Festnahme von Straftätern. Dieses Recht steht grundsätzlich jedem zu, auch Minderjährigen. Anders als bei einer polizeilichen Festnahme ist keine richterliche Anordnung erforderlich.
Wann greift § 127 StPO?
Ein Verdacht reicht nicht aus. Festhalten dürfen Sie eine Person nur, wenn diese auf frischer Tat oder im direkten zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang ertappt wird und wenn Fluchtgefahr besteht oder die Identität der Straftäterin oder des Straftäters nicht sofort festgestellt werden kann. Beides sind eigenständige, alternative Voraussetzungen: Auch bei bekannter Identität ist ein Festhalten möglich, wenn Fluchtgefahr besteht.
Ein eigenmächtiges, länger andauerndes Festhalten ist vom Zweck der Norm – der Sicherung der Strafverfolgung bis zum Eintreffen der Polizei – nicht gedeckt.
Was ist erlaubt?
Sie müssen stets die Verhältnismäßigkeit wahren und unnötige Verletzungen vermeiden. Gegen körperliche Angriffe dürfen Sie sich im Rahmen der Notwehr gem. § 32 StGB – also der erforderlichen Verteidigung – wehren.
Von einer Fixierung mit Hilfsmitteln ist dringend abzusehen, da dies schnell der Verhältnismäßigkeit entbehrt und den Tatbestand der Körperverletzung oder Freiheitsberaubung erfüllen kann.
Was sollten Sie tun?
- Rufen Sie sofort den Polizeinotruf 110 an.
- Helfen Sie, aber bringen Sie sich niemals selbst in Gefahr.
- Handeln Sie nur, wenn Sie jemanden auf frischer Tat ertappen.
- Prüfen Sie, ob Fluchtgefahr besteht oder die Identität unbekannt ist.
- Teilen Sie der Person den Grund der Festnahme unmittelbar mit.
- Bitten Sie Umstehende um Mithilfe für Ihre eigene Sicherheit.
- Wenden Sie Gewalt nur zur Abwehr eines gegenwärtigen Angriffs an.
- Übergeben Sie den Festgenommenen so schnell wie möglich der Polizei.
Weitere Informationen
§ 127 (StPO) – Vorläufige Festnahme
§ 32 Strafgesetzbuch (StGB) – Notwehr
Zivilcourage zeigen: Im Notfall die Polizei rufen!
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