Lehrer
Lehrer sind durch ihren Erziehungsauftrag dazu verpflichtet, tätig zu werden, sofern begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass anvertraute Schüler Misshandlungen oder Vernachlässigungen ausgesetzt sind (Art. 7 GG). In Absprache mit der Schulleitung sollten Lehrer im Regelfall zunächst die Eltern informieren und ggf. fachliche Beratung in Anspruch nehmen. Ist Gefahr im Verzug oder durch die Beteiligung der Eltern der wirksame Schutz des Kindes gefährdet, muss das Jugendamt unmittelbar benachrichtigt werden. Eine Strafanzeige bei der Polizei kann, muss aber nicht erstattet werden.
Erzieher
Erzieher und sozialpädagogische Fachkräfte sind gesetzlich verpflichtet, beim Verdacht auf Misshandlung oder Vernachlässigung eines von ihnen betreuten Kindes tätig zu werden (§ 8a SGB VIII). Nichtstun kann sowohl arbeits-, zivil- oder gar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Was Erzieher konkret tun müssen, hängt von ihrem Qualifikationsgrad ab und ergibt sich aus der Kooperationsvereinbarung zwischen der jeweiligen Einrichtung und dem Jugendamt. Zunächst müssen sie gemeinsam mit einer anderen Fachkraft eine Gefährdungseinschätzung vornehmen, dann auf die Sorgeberechtigten zugehen und diesen Hilfe anbieten. Bei akuter Gefahr für das Kind, beispielsweise auch durch die Beteiligung der Eltern, sollen sie unmittelbar die jeweiligen Stellen wie Jugendamt, Familiengericht, Ärzte oder Polizei einschalten. Eine Strafanzeige bei der Polizei kann, muss aber nicht erstattet werden.
Ehrenamtliche Mitarbeiter von Jugendhilfeeinrichtungen
Ehrenamtliche Mitarbeiter von Jugendhilfeeinrichtungen: Der Schutzauftrag des § 8a Sozialgesetzbuch (SGB) VIII gilt nur für Träger von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen und hier wiederum unmittelbar nur für dort beschäftigte Fachkräfte. Fachkräfte sind Personen, die sich im Sinne von § 72 Abs. 1 SGB VIII für die Aufgabe eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben.
Ist eine ehrenamtlich tätige Person zugleich Fachkraft, gilt für sie die Pflicht zur Wahrnehmung des Schutzauftrags. Laien hingegen, d.h. Personen ohne entsprechende Ausbildung, oder Personen in der Ausbildung, sind daher vom Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII ausgenommen.
Einrichtungen und Dienste, die Laien einsetzen, müssen jedoch entsprechende Vorkehrungen treffen, dass auch diese Mitarbeiter bei Verdacht auf Misshandlung oder Vernachlässigung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen richtig und angemessen reagieren. Dies gilt für Kindertagesstätten ebenso wie für die zahlreichen Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit: Jugendtreffs, Jugendhäuser, Spielmobile und Ähnliches.
Mitarbeiter der sonstigen Kinder- und Jugendarbeit
Mitarbeiter der sonstigen Kinder- und Jugendarbeit: Eine ganze Reihe von Einrichtungen bietet zwar Angebote für Kinder und Jugendliche an, erbringt aber keine Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII. Dazu gehören Kinder- und Jugendsportvereine, Pfadfinder, Jugendmusikvereine, Kindertheaterclubs und viele mehr. Für sie gilt der Schutzauftrag des § 8a SGB VIII nicht. Trotzdem erwachsen aus den jeweils zugrundeliegenden Trainings-, Unterrichts- oder Betreuungsverhältnissen auch rechtliche Schutzpflichten.
Bei Sporttrainern/Übungsleitern hängen die rechtlichen Pflichten von der jeweiligen Tätigkeit ab - für Sportlehrer bzw. Mitarbeiter der Kinder- und Jugendhilfe gelten die eben genannten Pflichten.
Sporttrainer und Übungsleiter von Clubs oder Jugendabteilungen unterliegen keiner gesetzlichen Verpflichtung zum Tätigwerden. Sie können und sollten aber aufgrund ihrer Trainereigenschaft Indizien wahrnehmen, die auf eine Vernachlässigung oder Misshandlung eines von ihnen trainierten Kindes oder Jugendlichen hindeuten. In Absprache mit ihrer Vereinsleitung können sie dann eine vom Verein benannte Anlaufstelle, z.B. das Jugendamt, informieren und die Klärung einer möglichen Gefährdung anregen.