Zu den einschlägigen Staatsschutzdelikten zählen unter anderem
- Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB)
- Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB)
- Volksverhetzung (§ 130 StGB)
Darüber hinaus werden von Rechtsextremisten häufig unter anderem folgende Straftaten begangen:
- Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
- Gefährliche Körperverletzung – Tötungsdelikte (§§ 223, 224, 211, 212 StGB)
- Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung (§§ 185, 186, 187 StGB)
- Verstoß Versammlungsgesetz
- Verstoß Kunsturheberrechtsgesetz (u. a. Fotos, Musik).
Propagandadelikte
Unter Propaganda versteht man den systematischen Versuch, öffentliche Sichtweisen zu manipulieren und Verhalten im Sinne des Propagandisten zu steuern. Strafbewehrt ist das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB) sowie das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB).
„Verbreiten“ meint das Überlassen an Andere zur Weitergabe an beliebige Dritte. Das „Verwenden“ umfasst jeden Gebrauch, der das Kennzeichen optisch oder akustisch wahrnehmbar macht, also insbesondere das Tragen, Zeigen, Ausstellen, Vorführen, Vorspielen, Ausrufen usw.
Darüber hinaus gibt es zahlreiche verbotene Parolen und Grußformeln, die eine Verherrlichung, Rechtfertigung oder Verharmlosung des nationalsozialistischen Gedankengutes implizieren bzw. darstellen. Welche Symbole und Zeichen verboten sind, können Sie hier nachlesen.
Volksverhetzung
Wer zu Hass und Gewalt gegen Bevölkerungsgruppen aufruft, ganze Gruppen gegeneinander aufhetzt oder als weniger wert bezeichnet, gefährdet den öffentlichen Frieden und macht sich einer Volksverhetzung (§ 130 StGB) strafbar.
Verboten ist auch, Unwahrheiten über die Verbrechen des Nationalsozialismus zu verbreiten, indem z. B. die Konzentrationslager geleugnet oder die Zahl der Opfer wesentlich verringert werden.
Sachbeschädigungen
Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, begeht eine Sachbeschädigung. Dazu zählen u. a. das Anbringen von Aufklebern, das Zerstören von fremden Sachen in der Öffentlichkeit sowie das Beschmieren von Häuserwänden, Müllcontainern, Kleidersammelboxen, Mülleimern und anderen Objekten. Bereits der Versuch ist strafbar.
Sprengstoff- und Branddelikte
Eine einfache Brandstiftung (§ 306 StGB) liegt vor, wenn z.B. ein Gebäude oder ein Kraftfahrzeug in Brand gesetzt wird. Bereits der Versuch ist strafbar. Wird bei einer Brandstiftung die Gesundheit eines Menschen mutwillig gefährdet oder gar geschädigt, ist der Straftatbestand der schweren Brandstiftung (§ 306a StGB) bzw. der besonders schweren Brandstiftung (§ 306b StGB) erfüllt.
Wer durch Sprengstoff eine Explosion herbeiführt und dabei die Gesundheit oder das Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet, erfüllt den Straftatbestand des § 308 StGB. Wird dabei leichtfertig der Tod eines Menschen verursacht, wird die Tat mit bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet.
Körperverletzungsdelikte
Wer eine andere Person in ihrer körperlichen Unversehrtheit beeinträchtigt oder ihre Gesundheit schädigt, begeht eine Körperverletzung (§ 223 StGB).
Wer einer anderen Person schwerwiegende Gesundheitsschäden zufügt, begeht eine schwere Körperverletzung (§ 226 StGB).
Derjenige, der einer anderen Person z. B. mit Hilfe einer Waffe/ eines Werkzeuges oder gemeinsam mit anderen Personen eine Körperverletzung zufügt, verübt eine gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB).
Bei allen Körperverletzungsdelikten ist bereits der Versuch strafbar.
Straftaten im Zusammenhang mit Demonstrationen und Versammlungen
Verboten sind Verschleierung der eigenen Identität, z. B. durch Bemalung, Maskierung oder Verkleidung sowie das Tragen von Uniformen und Uniformteilen. Bestraft werden kann auch das Mitführen bzw. Verteilen von Waffen und gefährlichen Gegenständen.
Wer Gewalt anwendet oder androht, um eine nicht verbotene Versammlung zu verhindern, macht sich strafbar. Auch wer aus einer Menschenmenge heraus Steine oder Flaschen wirft und eine Person nur ungewollt verletzt, macht sich wegen einer fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) strafbar.
Wer einem Polizisten während einer Diensthandlung mit Gewalt oder unter Androhung von Gewalt Widerstand leistet oder wer einen Polizisten tätlich angreift, erfüllt den Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB).
Ein Landfriedensbruch (§ 125 StGB) liegt vor, wenn eine Personengruppe anderen mit Gewalt droht oder gegen diese bzw. gegen Sachen gewalttätig wird.
Werden im Rahmen von Demonstrationen und Versammlungen Fotos des politischen Gegenübers gefertigt, gegen die Einwilligung der Betroffenen öffentlich verbreitet oder zur Schau gestellt, kann ein Verstoß gegen das Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG) vorliegen.
Terrorismus
Eine besonders schwere Form der politisch motivierten Kriminalität stellt der Rechtsterrorismus dar. Terrorismus ist über die Strafbarkeit der Bildung einer terroristischen Vereinigung (§§ 129a, 129b StGB) gesetzlich bestimmt. Als Terrorismus werden darüber hinaus schwerwiegende politisch motivierte Gewaltdelikte (Katalogtaten des § 129a StGB) sowie Verstöße gegen die §§ 89a, 89b und 91 StGB erfasst.