Glossar O

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Bitte geben Sie beim Zitieren aus dem Glossar folgende Quelle an:

Verbundprojekt Transit
Deutsches Institut für Urbanistik
Sicherheit im Wohnumfeld - Glossar
Berlin 2014 

Objektschutz

„Alle Maßnahmen, die zur Verhinderung oder Abwehr von Angriffen gegen gefährdete Objekte getroffen werden“ (Wessel 2013). Der Objektschutz wird in der Regel von der Polizei und auch von privaten Sicherheitsdiensten durchgeführt. Er kann auch von ehrenamtlichen Kräften wie dem →Neighborhood Watch durchgeführt werden.

Öffentlichkeitsarbeit, polizeiliche

„Zielgerichtetes Einwirken auf die Öffentlichkeit bzw. auf die öffentliche Meinung zur Unterstützung polizeilichen Handelns“ (Wessel 2013). Mit dem öffentlichen Diskurs des Themenbereiches Sicherheit beschäftigt sich der →Securitisation-Ansatz.

Ordnung, öffentliche

Die öffentliche Ordnung beschreibt „die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten […] Zusammenlebens betrachtet wird“ (Becker o.J.).

Ordnungsamt, kommunales

In Deutschland gehören Ordnungsämter zur Kommunalverwaltung. Der Aufgabenzuschnitt ist bundesweit nicht einheitlich definiert, da Sicherheitsrecht Landesrecht ist. Er umfasst aber meist die Bereiche der Gefahrenabwehr und des Erhalts der öffentlichen Ordnung, hinzu kommen Aufgabenfelder wie Gewerbe- und Gaststättenangelegenheiten, Markt- und Veranstaltungsangelegenheiten, Verkehrssicherung und Verkehrsüberwachung sowie Bußgeldangelegenheiten. Oft sind ins Ordnungsamt auch ein Vollzugsdienst bzw. die lokale Stadtpolizei oder die Ordnungspolizei integriert. Je nach den lokalen Zuständigkeiten können sich die Aufgaben des Ordnungsamtes und der →Polizei überschneiden (vgl. John 2012; Floeting/Seidel-Schulze 2012).

Ordnungspartnerschaft

Ordnungswidrigkeit

„Ordnungswidrigkeiten sind rechtswidrige Verhaltensweisen, die dem Strafgesetzbuch nach nicht zu den →Straftaten zählen. So handelt es sich bei Ordnungswidrigkeiten meist um alltägliches menschliches Fehlverhalten und um Nachlässigkeiten. Ordnungswidrigkeiten unterscheiden sich insbesondere dadurch von Straftaten, dass sie Rechtsgüter geringfügiger beeinträchtigen und dass die betroffenen Rechtsgüter einen geringeren Wert haben. Welche Tatbestände zu den Ordnungswidrigkeiten und welche zu den Straftaten zählen, wird vom Gesetzgeber festgelegt. Der rechtliche Umgang mit Ordnungswidrigkeiten ist im Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) geregelt. Im Gegensatz zu Straftaten können Ordnungswidrigkeiten nur mit einer Geldbuße, nicht aber mit einer Freiheits- oder einer Geldstrafe belangt werden.“ (John 2012)