Cybergrooming

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Beim Cybergrooming suchen Personen über das Internet Kontakt zu Kindern und Jugendlichen, um diese sexuell zu belästigen, zum Bildertausch oder zu Treffen zu überreden.

In sozialen Netzwerken, in Chat-Foren oder bei Online-Spielen können Jungen und Mädchen von anderen in sexueller Weise angesprochen werden. Die Täterinnen und Täter nutzen zunächst harmlose Kontaktmöglichkeiten, um Kontakt zu Kindern und Jugendlichen herzustellen. Manche Personen tun dies mit dem Ziel, die angesprochenen Minderjährigen zu belästigen, sie zu sexuellen Handlungen zu bewegen oder zum Versand von Nacktbildern aufzufordern.

Im Jahr 2022 wurden 2.331 Fälle in der bundesweiten Polizeilichen Kriminalstatistik erfasst, bei denen Täterinnen und Täter über das Internet auf Kinder oder Jugendliche eingewirkt haben, um einen sexuellen Missbrauch vorzubereiten. Das Dunkelfeld solcher Taten muss als weitaus größer eingeschätzt werden.

Hinweis: Aufgrund der am 01.07.2021 in Kraft getretenen Strafrechtsänderungen zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder, die unter anderem Verschärfungen durch Einführungen und inhaltliche Änderungen enthielt, werden die Fälle der Vorbereitung des sexuellen Kindesmissbrauchs
nun unter dem § 176b Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch (StGB) registriert. Somit ist ein Vergleich mit den Fallzahlen aus dem vergangenen Jahr nicht möglich (diese wurden unter den „alten“ § 176 Abs. 4 Nr. 3 und 4 StGB summiert).

 

Auch Jugendliche Täterinnern und Täter von Cybergrooming

Täterinnen und Täter von Cybergrooming sind nicht nur Erwachsene. Auch Kinder und Jugendliche können Gleichaltrige im Internet belästigen. Tatsache ist, dass in den letzten Jahren ein Anstieg unter jugendlichen Tatverdächtigen zu verzeichnen ist (2022 741 Jugendliche im Vergleich zu 679 jugendlichen Tatverdächtigen im Jahr 2021). Eine entgegengesetzte Entwicklung gibt es in der bundesweiten Polizeilichen Kriminalstatistik unter Tatverdächtigen unter 14 Jahren: Während 2021 noch 414 Kinder als tatverdächtige registriert wurden, waren es 2022 282 Kinder. Insgesamt wurden 2022 1579 Tatverdächtige erfasst (2021 waren es 3006 Personen). Die Zahlen stammen aus der Tabelle Tatmittel Internet.

Viele Handlungen im Zusammenhang mit Cybergrooming sind strafbar, sie werden als eine Form des sexuellen Kindesmissbrauchs gewertet. Sexueller Kindesmissbrauch kann mit und ohne Körperkontakt stattfinden. Der Paragraf 176a (StGB) stellt den sexuellen Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind unter Strafe. Strafbar ist es, Minderjährige zu sexuellen Handlungen in der realen und digitalen Welt zu überreden oder ihnen pornografische Inhalte (darunter Nacktbilder) verfügbar zu machen. Bereits der Versuch in allen genannten Fällen ist eine Straftat.

Für betroffene Kinder und Jugendliche ist es oft schwer, sich Eltern und anderen Bezugspersonen anzuvertrauen. Dabei können und sollten Eltern gemeinsam mit ihren Kindern konkrete Vereinbarungen für den Ernstfall treffen.

 

Erste Hilfe bei Cybergrooming

  • Dokumentieren Sie als Elternteil den Chat-Verlauf.
  • Wenden Sie sich (auch telefonisch) an Ihre örtliche Polizeidienststelle.
  • Fragen Sie nach, wie Sie gesicherte Beweise übermitteln können. Erkundigen Sie sich konkret danach, ob Sie anzügliche Bilder oder Videos aus dem Chatverlauf sichern sollen. Je nach Inhalt der Aufnahmen könnten Sie sich unter Umständen selbst strafbar machen.
  • Nach Absprache mit der Polizei blockieren Sie den Absender oder beantragen Sie eine Löschung des Accounts beim jeweiligen Netzwerk.
  • Nehmen Sie und vor allem Ihr Kind Hilfe an. Es gibt Opferberatungsstellen für Kinder und Eltern, die dabei helfen, das Erlebte zu verarbeiten.

 

Was ist Cybergrooming?

Was tun bei Kinderpornografie auf dem Smartphone?

Weitere Informationen finden Sie auch in unserer kostenlosen Broschüre

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