Was versteht man unter Catcalling?
Der Begriff stammt aus dem Englischen und lässt sich wörtlich als “Katzenrufen” übersetzen. Heute dient er als umgangssprachlicher Oberbegriff für verbale und nonverbale sexuelle Belästigung im öffentlichen Raum sowie im Internet.
Zu den typischen Erscheinungsformen gehören:
- Verbale Äußerungen: anzügliche Sprüche, obszöne Witze, unpassende Aufforderungen zu sexuellen Handlungen.
- Akustische und gestische Signale: Hinterherpfeifen, Kussgeräusche, obszöne Gesten.
- Aufdringliches Verhalten: sexuell motiviertes Verfolgen, aufdringliche Blicke.
- Digitale Übergriffe: unerwünschte Nachrichten in sozialen Netzwerken, unaufgefordert versendete sexuelle Inhalte.
Betroffen sind überwiegend Mädchen und Frauen – darunter bereits Kinder im Schulalter. Es können aber auch Männer oder queere Personen betroffen sein.
Kein Flirt, sondern Machtausübung
Sexuelle Belästigung darf nicht verharmlost werden: Catcalling ist kein Kompliment und keine angemessene Form der Kontaktaufnahme. Während ein Flirt auf gegenseitigem Respekt und Einvernehmen auf Augenhöhe beruht, zielt Catcalling bewusst darauf ab, eine andere Person zu bewerten, bloßzustellen und zu erniedrigen.
Was von Absendern als "das ist doch nur Spaß" abgetan wird, ist Ausdruck von Machtverhältnissen und hat für Betroffene gravierende Folgen: Viele verspüren Furcht vor körperlichen Übergriffen, erleben Ekel und ändern in der Folge ihr Verhalten – etwa indem sie bestimmte Orte, Busfahrten oder Wege aus Angst meiden.
Rechtliche Situation in Deutschland
Im deutschen Strafrecht gibt es aktuell keinen eigenen Straftatbestand für “Catcalling”. Je nach Ausgestaltung der Tat kommen jedoch bestehende Straftatbestände in Betracht, wie:
- Beleidigung (§ 185 StGB): Liegt in der Äußerung eine herabwürdigende Wertung, kann dies als Beleidigung geahndet werden – Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
- Sexuelle Belästigung (§ 184i StGB): Dieser Tatbestand setzt derzeit eine körperliche Berührung voraus; Catcalls können jedoch eine Vorstufe dazu bilden.
- Verbreitung pornographischer Inhalte (§ 184 StGB): Wer unaufgefordert zum Beispiel “Dick Pics” verschickt, macht sich strafbar – Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
- Weitere Delikte: In Einzelfällen kommen auch Nachstellung (§ 238 StGB) oder Nötigung (§ 240 StGB) infrage.
Verhaltenstipps für Betroffene
Sexuelle Belästigung ist in keiner Form tolerierbar. Die Schuld liegt niemals beim Opfer – weder Kleidung, Herkunft, Geschlecht noch Berufsstand rechtfertigen übergriffiges Verhalten.
- Vertrauen Sie Ihrem Gefühl, verlassen Sie die Situation frühzeitig und suchen Sie einen sicheren Ort auf.
- Holen Sie Passanten, Sicherheits- oder Bus- sowie Bahnpersonal zu Hilfe.
- In einer akuten Gefahrensituation alarmieren Sie die Polizei. Beleidigungen oder unerwünschte körperliche Übergriffe können Sie jederzeit zur Anzeige bringen.
Zivilcourage zeigen: Tipps für Zeuginnen und Zeugen
- Wenn Sie Zeuge von unangemessenem Verhalten werden, schauen Sie hin und zeigen Sie Zivilcourage.
- Bieten Sie Betroffenen Ihre Hilfe an.
- Wenn es sicher möglich ist, stellen Sie sich an die Seite der betroffenen Person(en).
- Sprechen Sie weitere Umstehende gezielt an und bitten Sie um Unterstützung.
- Alarmieren Sie in akuten, bedrohlichen Situationen die Polizei.
Wichtige Hilfe- und Anlaufstellen
- Polizei: jede Dienststelle sowie Notruf 110.
- Hilfetelefon "Gewalt gegen Frauen": kostenlos, mehrsprachig, 24/7 erreichbar unter 116 016 oder online unter www.hilfetelefon.de
- Hilfetelefon “Gewalt an Männern”:Anlaufstelle für männliche Betroffene
- Weisser Ring e.V.: Opferhilfe vor Ort, weisser-ring.de
- Frauen- und Mädchenberatungsstellen:regionale Angebote und Frauenhäuser
Infos für Betroffene: Belästigung
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