
Videoüberwachung
Zielsetzung:- Subjektive Sicherheit stärken
- Täterschaft abschrecken
- Wie ist der Einsatz gesetzlich geregelt?
- Wer trifft die Entscheidung über Videoüberwachung?
- Wer hat Zugriff auf das Videomaterial?
Videoüberwachung wirkt nicht auf alle Verhaltensweisen in gleichem Maße. Es wird davon ausgegangen, dass Gelegenheits- und Spontantaten eher beeinflusst werden als emotionsgeleitete Affekt- und Gewalttaten oder von langer Hand geplante Delikte erfahrener Täterschaft. Ein allgemein kriminalitätsreduzierender Effekt der Videoüberwachung konnte bisher allerdings nicht nachgewiesen werden. Eine Wirksamkeit entfaltet Videoüberwachung laut empirischer Forschung eher für räumlich begrenzte Orte und spezifische Delikte, wie z.B. bei der Kontrolle von Kriminalität in Parkhäusern und auf Parkplätzen sowie des Raubes und Diebstahls im öffentlichen Personennahverkehr. Zum Schutz der Persönlichkeitsrechte von Bürgerschaft sind Aspekte des Datenschutzes zu beachten. Überwachungsmaßnahmen sollen streng zweckgebunden eingesetzt werden. Dabei ist zwischen Übersichtsaufnahmen, dem gezielten Beobachten Einzelner, dem Aufzeichnen von Bildern und dem Zuordnen dieser Daten zu bestimmten Personen zu unterscheiden. Videoüberwachung sollte deutlich gekennzeichnet, identifizierte Personen informiert und ihre Daten möglichst schnell gelöscht werden.
- Verhinderung von Straftaten (durch Abschreckung und Drohung mit Strafverfolgung)
- Schnelles Eingreifen in kritischen Situationen bzw. verbesserte Strafverfolgung
- Stärkung des Sicherheitsempfindens
- Verdrängungseffekte (Verlagerung der Kriminalität in Gebiete ohne Videoüberwachung)
- Gewöhnungseffekte (abschreckende Wirkung und Verbesserung des Sicherheitsempfindens sind nicht von Dauer)
- Erhebung eines Generalverdachts
- Gewährleistung des Datenschutzes