Mehrere Euro-Münzen und Geldscheine liegen auf einem Schriftstück mit der Aufschrift „Bußgeldbescheid (Ausfertigung) Anlage: 1 Zahlschein“.
© SiBa Werkzeugkasten 2020

Bußgeld für öffentliches Urinieren

Zielsetzung:
  • Sauberkeit erhöhen
  • Stadtbild verschönern
Praxisbeispiel: Düsseldorf, Heidelberg, Leipzig, München
Zu beachten:
  • Wo soll kontrolliert werden?
  • Wie oft (sporadisch, regelmäßig) soll kontrolliert werden?

Urinieren in der Öffentlichkeit ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 118 OWiG), die mit einem Bußgeld von 35 Euro bis zu 5.000 Euro (Stand 15.07.2020) geahndet wird. Bußgelder in dreistelliger Höhe sind eher zu erwarten, wenn eine Hauswand oder Straße betroffen ist. Zusätzlich können Schadensersatzansprüche von Hauseigentümerinnen und -eigentümern anfallen. Personen mit attestierter Blasenschwäche können u.U. von einem Bußgeld verschont bleiben, wenn sich kein WC in der Nähe befindet. In besonders schweren Fällen droht jedoch sogar eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses gem. § 183a StGB, was jedoch in der Strafrechtswissenschaft abgelehnt wird und die Reformkommission zum Sexualstrafrecht bewog, eine Streichung der Straftat zu empfehlen.

Grundsätzlich können mehr Kontrollen und eine konsequente Ahndung die Zahl von sich im Freien erleichternden Personen verringern und dadurch Beschwerden von Anwohnenden und anderen Nutzenden eines Viertels zuvorzukommen. Dies gilt vor allem bei Großveranstaltungen, wo insbesondere alkoholisierte Männer in Gruppen („Sozialpinkeln“) in der Öffentlichkeit urinieren. Parallel dazu bedarf es kostenfreier Möglichkeiten zur Verrichtung der Notdurft (z.B. → Komposttoilette, → öffentliche Toiletten, → öffentliche Urinale, → Pinkelbeete).

Chancen und Herausforderungen:
  • Reduzierung von Geruchsbelästigung von beschädigten Hauswänden
  • Rückgang der Beschwerden von Anwohnenden
  • Anstoß für ein Umdenken geben
  • Personalintensiv
  • Ahndung nur von kommunalem Ordnungsdienst oder Polizei
  • Rückgang öffentlichen Urinierens nur bei regelmäßigem und konsequentem Ahnden über längeren Zeitraum hinweg