Waffen zur Selbstverteidigung - trügerisches Sicherheitsgefühl
Messer und andere Waffen üben auf viele Erwachsene, aber auch auf Kinder und Jugendliche eine faszinierende Wirkung aus. Sie vermitteln vermeintliche Sicherheit oder werden als Zeichen der Stärke interpretiert. Das eigentliche Gefahrenpotential wird dabei oft unterschätzt – die geglaubte Sicherheit durch das Führen von Waffen kann sich gar als Trugschluss erweisen und bedrohliche Situationen erst eskalieren lassen.
Führt das erhöhte Sicherheitsgefühl und die geglaubte Stärke zu mehr Risikobereitschaft, können sich im schlimmsten Fall angespannte Situationen schnell zu lebensgefährlichen Auseinandersetzungen zuspitzen.
Nicht zu unterschätzen ist auch die Gefahr, dass ein Messer in die Hände des Angreifers gerät und dieses dann gegen das sich zunächst zur Wehr setzende Opfer selbst richtet. Für Einsatzkräfte ist es bei bewaffneten Auseinandersetzungen zudem schwierig Angreifer und Opfer zu unterscheiden.
Die Polizei rät dringend davon ab, Messer, Schusswaffen, Reizgas oder Pfefferspray zur Selbstverteidigung bei sich zu tragen!
Achten Sie auf Ihre Umgebung – und Ihr Bauchgefühl: Gehen Sie bedrohlichen Situationen möglichst frühzeitig aus dem Weg.
So reagieren Sie richtig in bedrohlichen Situationen
Beachten Sie: Es gibt keine pauschalen Verhaltensempfehlungen für jede Situation. Als Betroffener entscheiden Sie selbst, welche Abwehrhaltung angebracht ist.
- Vermeiden Sie, wenn möglich, eine körperliche Auseinandersetzung. Versuchen Sie sich von Tätern zu entfernen.
- Seien Sie laut! Machen Sie andere auf den Übergriff aufmerksam. Bitten Sie um konkrete Hilfe und rufen Sie die Polizei unter Tel. 110.
- Provozieren Sie Täter nicht zusätzlich.
Lesen Sie weitere Tipps, wie Sie sich gegen körperliche Angriffe wehren können:
Richtiges Verhalten bei einem Abgriff
Messer können waffenrechtlichen Einschränkungen unterliegen
Ein Taschenmesser ist per se keine Waffe im Sinne des Waffengesetzes, obwohl man damit auch erheblichen Schaden anrichten kann. Dazu zählen sogenannte Gebrauchsmesser und solche mit einer Klingenlänge unter 12 cm. Erlaubt sind der Erwerb, der Besitz und das Führen von Taschenmessern.
Unter bestimmten Voraussetzungen jedoch unterliegen auch Messer waffenrechtlichen Beschränkungen.
So ist der Erwerb und der Besitz von Einhandmessern mit feststellbarer Klinge nur dann erlaubt, wenn sie keine Hieb- und Stichwaffen sind. Das Führen ist nur zu Zwecken der Berufsausübung, des Sports oder der Kultur, etwa für Theateraufführungen, gestattet.
Der Verstoß gegen das vorgegebene Alter und das Führen von Messern entgegen den gesetzlichen Bestimmungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Das Führen bei öffentlichen Veranstaltungen wird sogar als ein Vergehen geahndet und kann somit bis hin zu einer geringen Freiheitsstrafe belegt werden.
Weitere Informationen in jugendgerechter Sprache finden Sie auf polizeifürdich.de:
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