Grundrechte schützen

Aufgabe der Polizei ist es, die Grundrechte zu garantieren und Gefahren abzuwenden. Dazu gehört auch, allen Bürgern die freie Meinungsäußerung und die Teilnahme an Demonstrationen zu ermöglichen sowie die Gefahr einer gewaltsamen Demonstration zu verhindern.

Grundrechte schützen

Aufgabe der Polizei ist es, die Grundrechte zu garantieren und Gefahren abzuwenden. Dazu gehört auch, allen Bürgern die freie Meinungsäußerung und die Teilnahme an Demonstrationen zu ermöglichen sowie die Gefahr einer gewaltsamen Demonstration zu verhindern.

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Die Aufgabe der Polizei in einem Rechtsstaat ist es, die Ausübung der Grundrechte für die Bürger zu garantieren und etwaige Gefahren abzuwenden bzw. Straftaten zu verhindern und zu verfolgen.

Zu den Grundrechten aller Bürger gehört beispielsweise das Recht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG) oder das Recht, an friedlichen Versammlungen (z.B. Demonstrationen) teilzunehmen (Art. 8 GG).

Auf Versammlungen hat die Polizei die Aufgabe, zum einen das Demonstrationsrecht der Teilnehmer zu schützen und zum anderen dafür zu sorgen, dass die Versammlung friedlich verläuft. Dabei gerät sie immer wieder zwischen die Fronten, zum Beispiel wenn sie das Demonstrationsrecht von Rechtsextremen vor gewalttätigen Gegendemonstranten schützen muss oder wenn Personen aus dem Schutz friedlicher Demonstrationen heraus Gewaltstraftaten begehen.

Warum die Polizei bei Demonstrationen eingreift

Um einen friedlichen Verlauf von Demonstrationen zu gewährleisten, kooperiert die Polizei jeweils mit dem vom Veranstalter benannten Versammlungsleiter. In einigen Bundesländern setzt sie zusätzlich sogenannte Anti-Konflikt-Teams oder Konflikt-Manager ein, die durch ihre spezielle Kleidung (gelbe, rote oder blaue Westen mit Aufdruck) leicht zu erkennen sind. Diese begleiten die Versammlung und wirken verbal auf Störer ein, um eine Eskalation zu verhindern.

Werden aus der Versammlung heraus Straftaten begangen, muss die Polizei ggf. eingreifen und die Täter festnehmen. Um begangene Straftaten nachweisen zu können, zeichnet sie den unfriedlichen Demonstrationsverlauf teilweise auf Video auf.

Damit die Polizei ihren Aufgaben nachkommen kann, müssen die Demonstrationsteilnehmer polizeiliche Anweisungen befolgen. Wer dies nicht tut, kann von der Versammlung ausgeschlossen werden und muss mit weiteren polizeilichen Maßnahmen rechnen, z.B. der Feststellung seiner Identität oder einer vorübergehenden Gewahrsamnahme.

Widersetzt sich ein Demonstrationsteilnehmer einer polizeilichen Maßnahme, darf die Polizei auch Zwang anwenden. Dabei muss sie aber immer den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.

Auflösen kann die Polizei eine Versammlung nur unter bestimmten Umständen, z.B. wenn sich alle Teilnehmer kollektiv nicht friedlich verhalten oder Leben und Gesundheit der Teilnehmer unmittelbar gefährdet sind.  

 

Den Aufforderungen der polizeilichen Einsatzleitung sollte in jedem Fall Folge geleistet werden:
  • zum eigenen Schutz, um nicht selbst Opfer einer Straftat zu werden,
  • um nicht in den unmittelbaren Bereich polizeilicher Maßnahmen zu gelangen und
  • um sich nicht selbst dem Verdacht auszusetzen, Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begangen zu haben.

Auf Demonstrationen, zum Beispiel der „Revolutionären 1. Mai-Demonstration“ in Berlin, oder bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen der „rechten“ und der „linken“ Szene werden Polizeibeamte immer wieder zur Zielscheibe gewaltbereiter Personen aus der „linken“ Szene, die zum Teil bewusst die Konfrontation mit der Polizei suchen.

Die Polizisten tragen aus diesem Grund vorsorglich eine spezielle Schutzkleidung sowie einen Helm, wenn sie Demonstrationen begleiten, die einen gewalttätigen Verlauf nehmen könnten. Von der autonomen Szene werden sie deshalb auch als „Robocops“ verspottet und es wird ihnen vorgeworfen, allein durch ihre Ausrüstung zu provozieren.

Doch dieser Schutz ist nötig, denn immer wieder werden Polizeibeamte bei solchen Ereignissen verletzt.

Es besteht ein hohes Aggressionspotenzial gegenüber den Polizeibeamten, wobei die Täter, teilweise zumindest, schwere Körperverletzungen billigend in Kauf nehmen, wie zum Beispiel in folgenden Fällen:

  • Bei einer Demonstration der „linken“ Szene in Nürnberg stachen zwei Personen eine jeweils circa zwei Meter lange angespitzte Fahnenstange wie eine Lanze mit gezielten Stoßbewegungen in Richtung der eingesetzten Polizeibeamten jeweils in Brust-, Hals- und Kopfhöhe. 
  • Während des G20-Gipfels in Hamburg 2017 wurden zwei Polizeibeamte, die auf der Straße den Verkehr lenkten, von einer 50 bis 70 Personen umfassenden Gruppe angegriffen. Die Gruppe kam aus einem angrenzenden Park auf die Einsatzkräfte zugelaufen und bewarf die Beamten mit Steinen, pyrotechnischen Gegenständen und mindestens einem Molotow-Cocktail. 

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