
Sperrzeiten der Gastronomie
Zielsetzung:- Lärmbelästigung mindern
- Alkoholkonsum mindern
- Wie lautet die Gaststättenverordnung (Länderrecht)?
- Welche Ausnahmeregelungen bei besonderen örtlichen Bedürfnissen sind zu treffen?
In den Bundesländern variieren die Regelungen der Sperrzeiten in der Gastronomie (Schank- und Speisewirtschaften) und für öffentliche Vergnügungsstätten. § 18 Gaststättengesetz (GastG) ermächtigt die Bundesländer zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit, wenn ein öffentliches Bedürfnis, allgemein besondere örtliche Verhältnisse oder Belange für einzelne Betriebe vorliegen. Von dieser Ermächtigung haben einige Länder keinen Gebrauch gemacht. Die Ermächtigung können die Landesregierungen auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen. Sperrzeiten dienen nicht nur der Sicherung der Nachtruhe der Anwohnenden, sondern auch dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Eine Verkürzung bzw. eine Aufhebung der Sperrzeit kommt in Vergnügungsvierteln oder in Bahnhofsvierteln (oft mit Vergnügungsstätten und wenig Wohnbevölkerung) aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse, die sich von anderen Vierteln beträchtlich unterscheiden, in Betracht. Demgegenüber kann in Bahnhofsvierteln ein öffentliches Bedürfnis für eine Sperrzeitverlängerung bestehen, wenn es sich um einen sicherheitsrechtlichen Hotspot handelt. Da häufig die Sperrstunde entweder aufgehoben oder auf eine Stunde („Putz- oder „Besenstunde“ zwischen 5 und 6 Uhr) verkürzt wurde, erlassen Ordnungsämter Auflagen zu Öffnungszeiten der Gastronomie und insbesondere verlängerte Sperrzeiten für die Außengastronomie. Ausgenommen von der Sperrstunde sind Gaststätten u.a. in Bahnhöfen, für die in den Nachtstunden ein Alkoholausschankverbot gilt.
- Gewährleistung der Nachtruhe
- Senkung alkoholbedingter Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- Minderung der Attraktivität urbanen Stadtlebens
- Bürokratieaufwand für Stadtverwaltung