
Sperrbezirke
Zielsetzung:- Sichtbare Prostitution verringern
- Subjektive Sicherheit erhöhen
- Belästigungen reduzieren
- Kinder und Jugendliche schützen
- Sexarbeitende schützen
- Gibt es eine Rechtsverordnung?
- Wo ist ein Sperrbezirk sinnvoll?
- Wer soll bei einem Verbot der Prostitution mit einem Bußgeld belegt werden?
Prostitution ist in Deutschland erlaubt, aber nicht im Sperrbezirk. Im Sperrbezirk ist in einem Gebiet im öffentlichen Raum (Straßen, Wege, Plätze) das Ausüben von Prostitution ganz oder zu bestimmten Tageszeiten (sog. Toleranzzone) verboten (vgl. auch → Alternative Örtlichkeitne für Prostitution). Sperrbezirke können die Bundesländer und durch Ermöchtigung die oberste Landesbehörde oder andere Behörden zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstands in Rechtsverordnungen festlegen (Art. 297 EGStGB). Die Ausübung der Prostitution innerhalb eines Sperrbezirkes kann zunächst als Ordnungswidrigkeit und bei beharrlichen Zuwiderhandlungen auch als Straftat (§ 184f StGB) geahndet werden. Die Kontaktaufnahme zu Prostituierten stellt gemäß Verordnungen mit einem Kontaktverbot eine Ordnungswidrigkeit dar; bei Zwangsprostitution, von der der Freier weiß, handelt es sich um eine Straftat (§ 223a Abs. 6 StGB).
- Zurückdrängung der Straßen- und Wohnwagenprostitution
- Örtlich und zeitlich flexible Reglementierungsmöglichkeit der Prostitution
- Schutzfunktion, vor allem für Wohngebiete bzw. Anwohnende („sozialer Friede“)
- Verdrängungseffekte
- Kriminalisierung von Prostituierten
- Verschlechterung der Arbeitssituation von Prostituierten
- Mehr Konkurrenz zwischen Prostituierten und größere Abhängigkeit von Zuhältern durch weiträumige Ausweisung von Sperrbezirken und kleinere Ausübungsgebiete