
Mietpreisbremse
Zielsetzung:- Bahnhofsquartier mit vielfältigen Milieus und spezifischen Charakteristika vor Verdrängungs- und Aufwertungsprozessen schützen
- Wird die gewünschte Wirkung tatsächlich erzielt oder zeigen sich ggf. sogar negative (soziale) Effekte?
- Halten sich alle Vermietenden an die formalen Regeln?
Durch das Missverhältnis zwischen Bevölkerungsentwicklung und verfügbarer Stadtfläche sind die Mieten in Ballungs- gebieten in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Infolgedessen steigt der Druck auf dem Immobilienmarkt und bedroht damit eine sozialverträgliche Preisentwicklung sowie die kulturelle und soziale Vielfalt einer Stadt. Um die Situation auf dem Wohnungsmarkt zu entschärfen, wurden die Mieterschutzrechte auf Bundesebene überarbeitet und verschärft. Demnach sollen Mietpreisbremse, Kappungsgrenze sowie verlängerte Kündigungssperrfristen rasante Mietpreisentwicklungen in Deutschland reduzieren. Folglich darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß § 556d BGB um höchstens 10 Prozent übersteigen. Die Kappungsgrenze nach § 558 BGB (3) beinhaltet, dass die Miete im Zeitraum von drei Jahren nicht um mehr als 20 Prozent erhöht werden darf. Die Kündigungssperrfrist gemäß § 577a (2) legt den Zeitraum fest, in dem Mietenden bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen nicht gekündigt werden darf. Dieser Zeitraum beträgt gemäß § 577a (1) 3 Jahre und kann durch Verordnungen auf bis zu 10 Jahre verlängert werden.
- Messbare moderate Verlangsamung des Mietanstiegs von 2 bis 4 Prozent (DIW)
- Abschwächung von Gentrifizierungsprozessen
- Erhalt der kulturellen und sozialen Vielfalt
- Kostengünstige Maßnahme
- Stärkung der Mieterschutzrechte
- Nicht intendierte negative Nebeneffekte
- Sicherstellung der Einhaltung der Regelungen
- Wirkung der Mietpreisbremse teilweise umstritten