Foto eines Dokuments mit einer hohen Mietpreisangabe und einem roten X, das auf eine Begrenzung oder Ablehnung der Miete hinweist.
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Mietenbegrenzung (Mietendeckel)

Zielsetzung:
  • Wohnraummiete begrenzen
  • Bezahlbare Mietpreise erhalten und Mietenden zugänglich machen
Praxisbeispiel: Berlin
Zu beachten:
  • Inwieweit ist in rechtlicher Hinsicht eine Mietenbegrenzung in den Ländern zulässig? Findet ein Gesetz eine Mehrheit?
  • Welche Vor- und Nachteile müssen gegeneinander abgewogen werden?
  • Wie lange soll ein Gesetz gelten?

Die ungebrochene Nachfrage nach Wohnraum in urbanen Großräumen treibt die Mietpreise in die Höhe und bereitet vielen Mieterinnen und Mietern Sorgen. Das Berliner Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung (MietenWoG Bln) trat bzgl. Mietenstopp, Mietenbegrenzung bei Modernisierung und Mietenbegrenzung bei Wiedervermietung am 23.02.2020 in Kraft und bzgl. der Absenkung überhöhter Mieten am 23.11.2020. Mit dem auf fünf Jahre befristeten Gesetz hat das Land Berlin die Mieten von rund 1,5 Mio. Wohnungen auf den Stand vom 18. Juni 2019 eingefroren. Das Gesetz gilt nicht für Wohnungen aus dem öffentlich geförderten Wohnungsbau, für erstmalig bezugsfertige Neubauwohnungen ab dem 01.01.2014 und für auf Dauer unbewohnbaren und unbewohnten Wohnraum. Das Gesetz ist umstritten: Während die Immobilienwirtschaft langfristig negative Folgen befürchtet, befürwortet in Umfragen eine Mehrheit der Berliner Befragten den Mietendeckel.

Chancen und Herausforderungen:
  • Bewahrung des sozialen Friedens
  • Reduzierung der Verdrängung durch bezahlbare Mieten für Einkommensschwächere
  • Zweifel an Verfassungskonformität und Gesetzgebungszuständigkeit der Länder
  • Sogenannte „Schattenmieten“ bei Neuverträgen
  • Benachteiligung von zuzugswilligen Menschen
  • Volkswirtschaftlicher Schaden durch Entwertung von Immobilien
  • Weniger Investitionen in den Wohnungsmarkt