Nahaufnahme eines aufgeschlagenen Buchs mit dem Titel „Baugesetzbuch“ und hervorgehobenen Paragraphen, die sich mit Bau- und Planungsgesetzen befassen.
© Polizei Berlin

Erhaltungs- und Zweckentfremdungssatzungen

Zielsetzung:
  • Soziale Mischung erhalten
  • Leerstand und Verdrängungsprozesse verhindern
Praxisbeispiel: Düsseldorf, Hamburg, Leipzig, München
Zu beachten:
  • In welchen Gebieten sollen Satzungen realisiert werden?

Mit Erhaltungs- oder Milieuschutzsatzungen (§ 172 BauGB) wird das Ziel verfolgt, die gewachsenen Bevölkerungs-strukturen zu erhalten und vor Verdrängungsprozessen zu schützen. Erhaltungssatzungen umfassen Gebiete mit einem besonderen Mitspracherecht der Kommune, um Spekulationen mit Mietwohnungen zu erschweren. So unterliegen bauliche Änderungen wie Modernisierungsmaßnahmen und Umwandlungen einem Genehmigungsvorbehalt. Für Grundstücke in Erhaltungssatzungsgebieten besteht häufig ein Vorkaufsrecht der Kommune.

Bei Zweckentfremdungs- oder Wohnraumschutzsatzungen geht es um den Schutz frei finanzierten Wohnraums vor ungenehmigter Zweckentfremdung. Eine Zweckentfremdung liegt immer dann vor, wenn Wohnraum nicht zum Wohnen genutzt wird: d.h. berufliche oder gewerbliche Nutzung, Nutzung als Ferienwohnung, Abbruch oder Leerstand. Eine solche Satzung erlässt eine Kommune auf Grundlage eines entsprechenden landesrechtlichen Gesetzes. Im Falle einer Zweckentfremdungssatzung klärt die Kommune auf und versucht Vermietungshemmnisse im Dialog mit den Eigentümerinnen und Eigentümern zu beseitigen. Verstöße gegen die erforderliche Genehmigung oder gegen Auskunfts- und Vorlagepflichten für Unterlagen sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeldern geahndet werden.

Chancen und Herausforderungen:
  • Sozial verträgliche Steuerung von Aufwertungsprozessen
  • Schutz der sozialen Zusammensetzung, aber kein individueller Schutz
  • Erhöhung der Zufriedenheit der Bewohnenden im Quartier
  • Erhöhung der städtebaulichen Attraktivität
  • Kein Ausschluss von Mietpreissteigerungen
  • Hohe personelle und organisatorische Ressourcen zur Durchsetzung von Verordnungen
  • Unter Umständen Verringerung von Investitionen in den Bestand wegen Eingriffs in den Wohnungsmarkt und die Eigentumsrechte