Mehrere Euro-Münzen und -Scheine liegen auf einem Schriftstück mit der Aufschrift „Bußgeldbescheid (Ausfertigung) Anlage: 1 Zahlschein“.
© SiBa Werkzeugkasten 2020

Bußgeld für unnützes Hin- und Herfahren (§ 30 Abs. 1 Satz 3 StVO)

Zielsetzung:
  • Straßenprostitution reduzieren
  • Verkehrslärm reduzieren
  • Verkehrsaufkommen reduzieren
Praxisbeispiel: Chur, Düsseldorf
Zu beachten:
  • Wo soll kontrolliert werden?
  • Wie oft (sporadisch, regelmäßig) soll kontrolliert werden?
  • Besteht die Möglichkeit eines höheren Bußgelds (ggf. im Sperrbezirk)?

Laut Straßenverkehrsordnung sind bei der Benutzung von Fahrzeugen unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten, ebenso wie unnützes Hin- und Herfahren innerhalb geschlossener Ortschaften, wenn Andere dadurch belästigt werden (§ 30 Abs. 1 S. 3 StVO). Auf dieser Grundlage kann die Polizei z.B. gegen Freier (sog. Cruiser), die mit ihrem Fahrzeug auf der Suche nach käuflichem Sex mehr als nötig in einem bestimmten Stadtgebiet umherfahren, vorgehen. Als geringfügige Ordnungswidrigkeit darf die Polizei die Cruiser mit einem Verwarnungsgeld (§ 56 OWiG) belegen, das in manchen Städten 20 Euro beträgt. Die Cruiser ziehen in der Regel die Begleichung eines Verwarnungsgelds (Bargeld oder Überweisung) einem Ordnungswidrigkeitenverfahren vor, da der Bußgeldbescheid postalisch versendet wird und enge Familienangehörige mit Öffnen des Briefes ungewollt Kenntnis von dem Vorgang erhalten können. Verstärkte Kontrollen wegen unnützen Hin- und Herfahrens oder Lärmbelästigung können helfen, Straßenprostitution zu senken und Beschwerden von Anwohnenden und Gewerbetreibenden zuvorzukommen.

Chancen und Herausforderungen:
  • Reduzierung von Straßenlärm und Abgasbelästigungen
  • Reduzierung von Anwohnerbeschwerden
  • Verfolgung und Erteilung einer(s) Verwarnung(sgelds) ggf. durch kommunalen Ordnungsdienst
  • Senkung der Straßenprostitution nur bei regelmäßigem & konsequentem Ahnden über längeren Zeitraum hinweg
  • Entziehung der Arbeitsgrundlage von Prostituierten
  • Nachweis des unnötigen Umherfahrens (Ausrede und mitunter Fakt: schwierige Parkplatzsuche)
  • Entrichtung des Verwarnungsgelds zur Vermeidung familiärer Konflikte