
Alkoholverkaufsverbot
Zielsetzung:- Alkoholbedingte Kriminalität nachts senken
- Weniger Polizeieinsätze in der Nacht
- Gibt es eine landesgesetzliche Regelung?
- Welche rechtlichen Ausnahmen sind sinnvoll?
In Baden-Württemberg war vom März 2010 bis zum Dezember 2017 ein Alkoholverkaufsverbot im Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) in Kraft. Das Verbot galt für Ladengeschäfte (außer für Hofläden, Verkaufsstellen landwirtschaftlicher Betriebe und Flughafenterminals) in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr. Eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht nicht an und sah dadurch keine Verfassungsrechte verletzt. Das nächtliche Verbot zielte insbesondere auf eine Senkung alkoholbedingter Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verbunden mit einer Verringerung von Polizeieinsätzen an Einsatzschwerpunkten nahe Verkaufsstellen. Außerdem ging es um den Schutz vor alkoholbedingten Gesundheitsgefahren. Unter engen Voraussetzungen konnten auf Antrag von Kommunen Regierungspräsidien zeitlich und örtlich beschränkte Ausnahmen vom Verkaufsverbot zulassen. Die Evaluation bescheinigte die Wirksamkeit des Alkoholverkaufsverbots, insbesondere ließ sich ein Rückgang von Gewalttätigkeiten beobachten.
- Schutz vor alkoholbedingten Gesundheitsgefahren
- Sicherstellung der Nachtruhe durch geringere nächtliche Lärmbelästigung
- Minderung der Attraktivität urbanen Stadtlebens
- Bürokratieaufwand für Stadtverwaltung
- Verschiebung des Alkoholkonsums auf andere Tageszeiten