Recht auf Schutz

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Recht auf Adressatenschutz

Grundsätzlich müssen Zeugen und Geschädigte vollständige Angaben zur Person machen. Zeugen, die Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht haben, können statt des Wohnortes den Dienstort angeben.  

In Ausnahmefällen können Sie eine alternative Anschrift angeben, über die Sie erreichbar sind. Erläutern Sie der Polizei, die darüber entscheiden darf, Ihre Gründe. Die Polizei unterstützt Sie bei der Benennung einer sinnvollen ladungsfähigen Anschrift.  

Es gilt zu beachten: Einem Zeugen soll zudem gestattet werden, statt des Wohnortes seinen Geschäfts- oder Dienstort oder eine andere ladungsfähige Anschrift anzugeben, wenn ein begründeter Anlass zu der Besorgnis besteht, dass durch die Angabe des Wohnortes Rechtsgüter des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet werden oder dass auf Zeugen oder eine andere Person in unlauterer Weise eingewirkt werden wird. In der Hauptverhandlung soll der Vorsitzende dem Zeugen bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 gestatten, seinen Wohnort nicht anzugeben.

Gewährt Ihnen die Polizei Adressdatenschutz, werden Ihre Daten auch in allen anderen Schriftstücken der Ermittlungsakte unleserlich gemacht. Das ist allerdings nur sinnvoll, wenn Sie selbst diese Daten nicht an anderer Stelle offen gelegt haben, wie z. B. in Sozialen Netzwerken.  

 

Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO)

Stehen Sie zu der oder dem Beschuldigten in einem besonderen verwandtschaftlichen Verhältnis, haben Sie ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO). Das gilt für Kinder und Eltern,  Verlobte, Verheiratete und Personen, die eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind oder eine solche versprochen haben. Das Recht gilt auch, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht. Außerdem gilt für Sie das Zeugnisverweigerungsrecht, wenn Sie mit der oder dem Beschuldigten verwandt oder verschwägert sind oder waren. Die Person, die sie vernimmt, ist verpflichtet, Sie vor jeder Vernehmung darauf hinzuweisen.

 

Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO)

Während beim Zeugnisverweigerungsrecht die vollständige Aussage verweigert werden kann, betrifft das Auskunftsverweigerungsrecht nur einzelne Fragen. Sie müssen eine Frage dann nicht beantworten, wenn Sie sich oder ihre Angehörigen durch deren wahrheitsgemäße Beantwortung der Gefahr aussetzen, selbst wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Beantworten Sie aus diesen Gründen einzelne bestimmte Fragen nicht, dürfen Ihnen daraus keine Nachteile entstehen.  

Die Polizei wird  Sie vor einer Vernehmung auch auf Ihr Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 Strafprozessordnung) hinweisen.

 

Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton (§ 58a StPO)

Um Mehrfachvernehmungen zu vermeiden kann die Polizei bei besonders schwerwiegenden Straftaten, komplexen Sachverhalten und insbesondere bei minderjährigen Zeugen eine Videovernehmung durchführen. Dabei wird die gesamte Vernehmungssituation per Videotechnik und Mikrofon aufgenommen und gespeichert. Sie kann auch als richterliche Vernehmung durchgeführt werden und damit ein Erscheinen in der Hauptverhandlung entbehrlich machen. Die letzte Entscheidung darüber trifft jedoch das Gericht.

Sollten Sie befürchten, Ihre Videovernehmung könnte über die Akteneinsicht der Täterin oder dem Täter zugänglich gemacht werden, können Sie die Herausgabe, das heißt Überlassung der Aufzeichnung und Herausgabe von Kopien, verweigern. Die Aufzeichnung bleibt dann in den Räumen der Justiz und kann nur dort eingesehen werden. Darüber hinaus erhält der Beschuldigtenbeistand eine Abschrift der Aufzeichnung.

 

Welche Schutzmöglichkeiten gibt es bei akuter Gewalt?

Bei akuter Bedrohung wählen Sie 110.

Polizeiliche Maßnahmen nach den Gefahrenabwehrgesetzen der Länder

Die Polizei wird Maßnahmen zu Ihrem Schutz treffen. Sie kann z. B.

  • einer Person, die Ihnen unbefugt nachstellt, untersagen, mit Ihnen Kontakt aufzunehmen
  • eine gewalttätigen Person vorübergehend von einer bestimmten Örtlichkeit (z. B. gemeinsamen Fitnessstudio) wegschicken (Platzverweis)
  • eine gewalttätige Person für die Dauer von 10 bis zu 14 Tagen (je nach Bundesland) aus Ihrer gemeinsamen Wohnung verweisen
  • eine gewalttätige Person in Gewahrsam nehmen

Darüber hinaus macht die Polizei eine sogenannte Gefährdungslagebewertung und weist Sie ggf. auf weitere Maßnahmen zu Ihrem Schutz hin, wie z. B., Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz.

 

Maßnahmen nach Gewaltschutzgesetz

Die Maßnahmen der Polizei haben eine zeitliche Begrenzung. Sie können diese Zeit nutzen, um z. B. bei Gericht eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) zu beantragen. Das GewschG stärkt die Rechte von Opfern körperlicher Gewalt, Bedrohung oder Nachstellung (Stalking).  

Die Anordnungen des Gerichts erfolgen zu Ihrem Schutz gegen weitere Beeinträchtigungen und beinhalten beispielsweise das Verbot:

  • die Wohnung und/oder einen bestimmten Umkreis der Wohnung zu betreten,
  • bestimmte Orte aufzusuchen, an denen sich der Verletzte regelmäßig aufhält,
  • Verbindung zur verletzten Person aufzunehmen und/oder
  • Zusammentreffen herbeizuführen.  

Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz können Sie schriftlich oder persönlich bei allen  Rechtsantragsstellen der zuständigen Amtsgerichte stellen. Diese leisten in der Regel bei der Formulierung Unterstützung.

Auch Opferhilfe- und Beratungsstellen unterstützen Sie bei der Antragstellung oder vermitteln Ihnen eine geeignete Rechtsberatung. Ein Rechtsbeistand ist bei der Antragstellung nicht erforderlich, aber ggf. hilfreich.

Die Polizei kann bei einem Verstoß gegen die Anordnung nach dem GewSchG eine Strafanzeige fertigen und erneut Maßnahmen gemäß der jeweils zuständigen Gefahrenabwehrgesetze treffen:

Wird entgegen eines vorliegenden richterlichen Beschlusses die gewalttätige Person in der gemeinsamen Wohnung angetroffen, prüft die Polizei, ob das Opfer die Täterin oder den Täter freiwillig in die Wohnung gelassen hat.