Recht auf Entschädigung

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Neues Soziales Entschädigungsrecht (SER)

Wer Opfer von Gewalt geworden ist, benötigt häufig Unterstützung, um die gesundheitlichen und sozialen Folgen zu bewältigen. Hier hilft das Soziale Entschädigungsrecht (SER). Es wurde reformiert und in einem neuen Sozialgesetzbuch (SGB XIV) gebündelt. Die Leistungen wurden ausgeweitet und können nun leichter geltend gemacht werden. Zum 01.01.2024 wird das Opferentschädigungsgesetz (OEG) aufgehoben und das SGB XIV respektive das neue Soziale Entschädigungsgesetz tritt vollumfänglich in Kraft.

 

Wem hilft das neue SER?

  • Anspruch auf Versorgung haben Menschen, die durch eine Gewalttat eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, aber auch deren Angehörige und Hinterbliebene.
  • Auch Opfer von psychischer Gewalt (z. B. von Stalking) werden einbezogen.
  • Sexualisierte Gewalt wird umfassender berücksichtigt.
  • Menschen, die durch das Miterleben einer Tat geschädigt wurden (Schockschadensopfer), haben ebenfalls Anspruch auf Hilfeleistungen.
  • Es gibt keinen Unterschied mehr zwischen deutschen und ausländischen Gewaltopfern. Ihr Anspruch gilt unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsstatus.

 

Welche Leistungen umfasst das neue SER?

  • Neu sind die sogenannten schnellen Hilfen. Damit ist die psychotherapeutische Erstversorgung in Traumaambulanzen (seit 2021) gemeint.
  • Die monatlichen Entschädigungszahlungen werden erhöht. Künftig können auch Einmalzahlungen als Abfindung bezogen werden.
  • Teilhabeleistungen wie z. B. eine Arbeitsassistenz werden künftig ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen erbracht.
  • Medizinische Leistungen, Pflegebehandlungen sowie Heil- und Hilfsmittel werden wie bisher übernommen.

 

Wie kann man Leistungen nach dem neuen SER beantragen?

  • Einen Antrag kann man formlos beim Versorgungsamt des zuständigen Landratsamtes stellen.
  • Dort erhält man alle Informationen zu möglichen Ansprüchen und Hilfe bei der Beantragung sowie die entsprechenden Vordrucke.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Stand:12.12.23)

Weitere Informationen finden Sie unter:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Entschädigung durch den Entschädigungsfonds der Verkehrsopferhilfe e.V.

Seit 2021 werden auch Leistungen durch das SER (bzw. damals durch das OEG) erbracht, wenn ein tätlicher Angriff durch den Gebrauch eines Fahrzeugs oder eines Anhängers verübt wurde (kein Verkehrsunfall; vorsätzliche Gewalttat nach § 13 SGB XIV).

Ist die Schädigung durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges entstanden (Unfall), wird keine Entschädigung nach dem SER geleistet. Hier greift der Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen.

Die Verkehrsopferhilfe e. V. (VOH) ersetzt Verkehrsopfern bei Unfällen in Deutschland und im Ausland den entstandenen Schaden, der durch

  • ein nicht ermitteltes Kraftfahrzeug („Fahrerflucht“),
  • ein pflichtwidrig nicht versichertes Kraftfahrzeug, oder
  • bei Insolvenz eines Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherers.  

Die Erreichbarkeit und weitere Informationen zur Verkehrsopferhilfe e. V. erhalten Sie auf www.verkehrsopferhilfe.de

 

Ziviles Pfandrecht nach dem Opferanspruchssicherungsgesetz (OASG)

Wenn Straftäter, Straftäterinnen oder Tatbeteiligte ihre Taten über die öffentlichen Medien vermarkten, können die Opfer dieser Straftaten einen Anteil an den Honoraren (ziviles Pfandrecht) einfordern.

 

Entschädigung von Opfern extremistischer Übergriffe

Der Bundestag stellt als Soforthilfe für Opfer von extremistischen Übergriffen Mittel zur Verfügung. Die Hilfestellung ist eine freiwillige staatliche Leistung, die als einmalige Geldzahlung gewährt wird.

Unter extremistischen Übergriffen sind insbesondere rechtsextrem, fremdenfeindlich, antisemitisch, islamistisch oder linksextrem motivierte Körperverletzungen zu verstehen. Der Härteausgleich kann als Geldentschädigung für Körperschäden und für Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Schmerzensgeld) geleistet werden. Reine Sachschäden werden nicht erstattet.

Die Höhe der Entschädigung orientiert sich an den Beträgen, die in ähnlichen Fällen als Schmerzensgeld bewilligt werden.

Antragsberechtigt sind das Opfer selbst, Hinterbliebene und Personen, die bei der Abwehr eines extremistischen Übergriffs verletzt wurden (Nothelfer). Der Antrag ist schriftlich beim Bundesamt für Justiz zu stellen.

Mit dem Antrag werden Ersatzansprüche gegen Dritte, insbesondere solche gegen den Schädiger, an das Bundesamt für Justiz abgetreten. Die Abtretung ist erforderlich, da die Härteleistung im Regelfall nicht zusätzlich zu etwaigen Schmerzensgeldansprüchen gewährt wird.

Das Bundesamt übernimmt für das Opfer folgende Risiken:

  • das Insolvenzrisiko des Täters,
  • das Nachweis- und Beweisrisiko (z. B. bei unbekannten oder mehreren Tätern),
  • das zeitliche Risiko der Realisierung der Forderung gegen den Täter (inklusive Verjährung),
  • das finanzielle Risiko (Prozesskostenhilfe) sowie
  • das Risiko, dem Täter noch einmal begegnen zu müssen.

Weitere Informationen sowie das „Merkblatt zur Härteleistung für Opfer extremistischer Übergriffe“, auch in der türkischen und englischen Übersetzung, finden Sie unter:

www.bundesjustizamt.de
0228/99410-5288
0228/99410-5790

 

Entschädigung von Opfern terroristischer Anschläge

Diese Unterstützung kommt gerade Bürgerinnen und Bürgern zugute, die im Ausland Opfer eines terroristischen Anschlages geworden sind.  

Im Fall eines Terroranschlags arbeitet das Bundesamt für Justiz eng mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe zusammen, welches bei der Ermittlung der Opferdaten unterstützt und den Kontakt zu den Betroffenen herstellt.

Wenn aus humanitären Gründen eine rasche Unterstützung der Opfer notwendig ist, können bei Körperschäden Leistungen beantragt werden. Ein Ersatz von Vermögensgegenständen und Sachmitteln ist aus diesem Unterstützungsfonds jedoch nicht möglich.

Anspruchsberechtigt sind

  • Personen, die durch eine in Deutschland begangene terroristische Straftat verletzt wurden,
  • Deutsche und Ausländer mit Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthalts-erlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland, die durch eine im Ausland begangene terroristische Straftat verletzt wurden sowie
  • Eltern, Kinder, Ehe- und Lebenspartner solcher Opfer, die bei einem Terroranschlag getötet wurden.  

Dritte, die im Rahmen der Erfüllung dienst- oder arbeitsrechtlicher Pflichten beim Kampf gegen terroristische Straftaten geschädigt wurden, können aus diesem Fonds keine Leistungen erhalten.  

Es werden nur Härteleistungen für Terroranschläge erbracht, die sich seit dem 1. Januar 2001 ereignet haben.  

Weitere Informationen sowie den Fragenkatalog zum Antragsformular finden Sie unter:

www.bundesjustizamt.de
0228/99410-5288
0228/99410-5790

 

Entschädigung für Nothelfer

Personen, die bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten, haben gem. § 2 Nr. 13 a und c Sozialgesetzbuch (SGB VII) Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies umfasst in erster Linie Heilbehandlungen ähnlich wie bei einem Arbeitsunfall.

Der Versicherungsschutz gilt auch für Personen, die sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist, oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen.

Darüber hinaus haben diese Personen Anspruch auf Schadensersatz, wenn ihnen als Nothelfer ein Sachschaden entstanden ist.  

Zuständig ist die Unfallkasse des Bundeslandes, in dem die Hilfe geleistet wurde.

Liegt ein o. g. Fall vor, ist die Unfallanzeige (zu finden auf der Internetseite der zuständigen Unfallkasse) auszufüllen und zusammen mit den Rechnungen oder Arztberichten an die Unfallkasse zu senden.

 

Besondere Entschädigung der Bundesländer

In den 16 Bundesländern existieren unterschiedliche Regelungen. In allen Ländern gibt es jedoch flächendeckend ein umfassendes Angebot an Einrichtungen, Institutionen und Programmen zum Opferschutz.

 

Das Recht auf Wiedergutmachung im Wege des Täter-Opfer-Ausgleichs

Manchmal ist eine einvernehmliche Lösung der einfachste Weg zum Schadensersatz. Schon bei der polizeilichen Vernehmung können die Beteiligten einer Straftat auf die Möglichkeit des Täter-Opfer-Ausgleichs (T-O-A) hingewiesen werden.

Voraussetzung ist, dass eine Person geschädigt wurde und die oder der Beschuldigte zumindest eine Teilschuld einräumt. Grundsätzlich kommt ein T-O-A bei fast allen Delikten in Frage.

Die sachbearbeitende Polizeidienststelle kann das T-O-A-Verfahren bei der Staatsanwaltschaft anregen bzw. vorschlagen, nicht jedoch gegen den ausdrücklichen Willen des Opfers.

Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht beauftragt die zuständige Stelle für Konfliktberatung mit der Vermittlung. Die Konfliktberaterinnen und -berater sind meist ausgebildete Mediatorinnen und Mediatoren.

 

Das Recht, zivilrechtliche Ansprüche innerhalb (Adhäsionsverfahren) und außerhalb des Strafverfahrens geltend zu machen

Beim Adhäsionsverfahren handelt es sich um ein Anhangsverfahren, in welchem Verletzte oder ihre Erben Schadensersatzansprüche und/oder Schmerzensgeld -ohne Zivilprozess- gegen die Beschuldigten im Rahmen des Strafverfahrens geltend machen können. Der Antrag kann in allen Phasen des Strafverfahrens schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Urkundsbeamten bei Gericht gestellt werden. In der Hauptverhandlung kann er zudem bis zum Beginn der Schlussvorträge mündlich gestellt werden. Dazu muss ein vermögensrechtlicher Anspruch anhand von Belegen bzw. Attesten dargelegt werden. Das Adhäsionsverfahren kann allerdings nur angewendet werden, wenn im Verfahren Anklage erhoben und eine gerichtliche Hauptverhandlung durchgeführt wird und die begehrten Ansprüche nicht schon auf dem Zivilklageweg geltend gemacht werden.  

Das Adhäsionsverfahren ist nicht möglich bei minderjährigen Beschuldigten.  

In solchen Fällen können Sie Ihre zivilrechtlichen Ansprüche außerhalb des Strafverfahrens auf dem Zivilrechtsweg geltend machen.