Warum kann es sich beim Sexting unter Minderjährigen auch um Kinder- und Jugendpornografie handeln?
Sexting unter Minderjährigen kann durchaus strafbar sein. So sind z. B. sexuelle Darstellungen von Kindern (bis 13 Jahre) ausnahmslos verboten, weil sie unter den Tatbestand der Kinderpornografie fallen. Bei Jugendlichen ab 14 Jahren, die sich gegenseitig und einvernehmlich Nacktbilder zusenden, handelt es aber nicht um die Herstellung und Verbreitung von Jugendpornografie (§ 184c StGB).
Wichtig: Die Verbreitung von Kinder- und Jugendpornografie ist immer strafbar.
Wie kann ich Kinder- oder Jugendpornografie erkennen?
Sie selbst müssen Ihnen zugesandte Inhalte nicht zuordnen können. Das ist die Aufgabe von Fachleuten bei der Polizei. Denn neben offensichtlich strafbaren Darstellungen in Film, Bild oder Schrift gibt es auch solche, die nicht leicht einzuordnen sind. Es ist nicht immer zu erkennen, ob es sich um Kinder, also junge Menschen unter 14 Jahren, oder bereits um Jugendliche oder junge Erwachsene handelt. Wichtig ist, Inhalte, die Personen erniedrigen oder in sexualisierter Art und Weise zeigen, auf keinen Fall weiterzuleiten, sondern zu melden. Der Unterschied zwischen Kinder- und Jugendpornografie ist unter "Kinderpornografie" erklärt.
Welche Strafen drohen mir, wenn ich Kinder- oder Jugendpornografie besitze oder verbreite?
Wer solche Inhalte über das Smartphone und andere Wege verbreitet, muss mit polizeilichen Ermittlungen und einer Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft rechnen. Über das Strafmaß entscheidet ein Gericht je nach Schwere der Tat.
Wichtig zu wissen: Der Besitz und die Verbreitung von Abbildungen des schweren sexuellen Kindesmissbrauchs ist ein Verbrechen und wird mit einer Haftstrafe von mindestens einem Jahr bestraft. Hinzu kommt immer: Für die Beweissicherung wird die Polizei Smartphones und andere Kommunikationsmittel einbehalten oder weitergehende Maßnahmen wie z.B. Wohnungsdurchsuchungen durchführen.