Private Fahndungsaufrufe im Netz: Warum Sie keine Fotos verdächtiger Personen teilen sollten

Symbolbild privater Fahndungsaufruf in sozialen Netzwerken – rechtliche Risiken und Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte.

© Canva

In sozialen Netzwerken und Messengern tauchen immer wieder private Fahndungsaufrufe auf – häufig mit Fotos von Personen, die angeblich Straftaten begangen haben oder etwa Kinder ansprechen würden. Nutzer sollen gewarnt oder zur Identifizierung bzw. Lokalisierung aufgefordert werden. Doch solche Aufrufe können schwerwiegende rechtliche und gesellschaftliche Folgen haben.

Teilen Sie keine Fotos von verdächtigen Personen

Die bloße Annahme, jemand könnte eine Straftat begangen haben, rechtfertigt nicht die Veröffentlichung von Fotos oder personenbezogenen Daten.

Verwechslungen, Ähnlichkeiten oder böswillige Absichten können dazu führen, dass unschuldige Menschen öffentlich angeprangert werden. Solche privaten Fahndungen entwickeln zudem häufig eine gefährliche Eigendynamik.

Die Befugnis zur öffentlichen Fahndung liegt ausschließlich bei Polizei und Staatsanwaltschaft. Dafür gelten hohe rechtliche Hürden und enge gesetzliche Voraussetzungen.

 

Die Bedeutung von Persönlichkeitsrechten

Jeder Mensch hat ein Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit – auch im digitalen Raum. Dazu zählt insbesondere das Recht am eigenen Bild (§ 22 KunstUrhG). Dieses Recht gilt unabhängig davon, ob ein Verdacht besteht.

Eine Ausnahmeregelung für die Veröffentlichung von Fotos im Rahmen einer Fahndung (§ 24 KunstUrhG) ist ausschließlich für Behörden vorgesehen.

Die Strafprozessordnung (§§ 131a–c StPO) erlaubt Öffentlichkeitsfahndungen nur bei schweren Straftaten oder besonderen Gefahrenlagen – und auch nur, wenn mildere Mittel nicht ausreichen. Solche Maßnahmen bedürfen einer richterlichen Anordnung oder Bestätigung.

 

Private Fahndungen können strafbar sein

Es spielt keine Rolle, ob Sie einen privaten Fahndungsaufruf selbst erstellt oder nur geteilt haben – beides kann rechtliche Konsequenzen haben:

Mögliche Folgen:

  • Verletzung von Persönlichkeitsrechten: Ungenehmigte Bildverbreitung kann nach §§ 22, 23, 33 KunstUrhG mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden.
  • Verleumdung (§ 187 StGB): Bei bewusst falschen Behauptungen – bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.
  • Üble Nachrede (§ 186 StGB): Bei ehrverletzenden, nicht erweislich wahren Tatsachen.
  • Beleidigung (§ 185 StGB): Strafrahmen bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
  • Zivilrechtliche Ansprüche: Schadensersatz, Unterlassung, Gegendarstellung.

 

Der richtige Umgang mit offiziellen Fahndungsaufrufen

Wird eine Fahndung durch die Polizei veröffentlicht – etwa auf einer offiziellen Website oder in einem Presseportal –, ist das Teilen des Original-Links in der Regel unbedenklich.

Beachten Sie dabei:

  • Teilen Sie keine Aufrufe, die nicht von einer offiziellen Strafverfolgungsbehörde stammen.
  • Verlinken Sie ausschließlich auf die Originalquelle (z. B. polizei.de, presseportal.de).
  • Keine Screenshots oder Kopien erstellen oder weiterverbreiten – diese können nach Ende der Fahndung weiter kursieren und Persönlichkeitsrechte verletzen.
  • Die Ermittlung und Öffentlichkeitsfahndung ist ausschließlich Aufgabe der zuständigen Behörden.

 

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