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Grundlos 110 wählen ist strafbar

Nur im Notfall 110 wählen

In einem Notfall ist die Polizei immer unter der Notrufnummer 110 erreichbar. Damit die Notrufleitungen für solche Fälle immer frei sind, ist das Wählen der 110 ohne Grund strafbar. Wer aber etwas Wichtiges zu melden hat, und sei es nur eine seltsame Beobachtung, hinter der eine Straftat stecken könnte, sollte dies umgehend der Polizei melden.

Das Gesetz stellt das missbräuchliche Wählen von Notrufnummern unter Strafe (Geldstrafe oder Gefängnis bis zu einem Jahr). Ein solcher Missbrauch liegt schon dann vor, wenn man eine Notrufnummer einfach so, also ohne einen Anlass wählt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob man gegenüber dem Beamten in der Notrufzentrale irgendwelche Angaben macht oder nicht. Das grundlose Anwählen steht unter Strafe. Strafbar macht man sich aber nur, wenn man ganz bewusst die Notrufnummer anruft. Wenn dies nur aus Versehen passiert, weil man sich zum Beispiel vertippt, ist das nicht strafbar.

Wird man aber Zeuge eines Vorfalls, beispielsweise eines gewaltsamen Übergriffs auf eine Person, sollte man sich umgehend an die Polizei wenden. Im Zweifelsfall lieber einmal zu viel, als einmal zu wenig. Das ist Zivilcourage.

Den Vorfall beziehungsweise die Beobachtung sollte man der Polizei kurz aber präzise anhand folgender Punkte schildern können.

  • Geben Sie zunächst immer Ihre Personalien an.
  • Geben Sie eine genaue Ortsbeschreibung.
  • Beschreiben Sie die Situation und geben Sie an, wie viele Personen beteiligt sind und ob Verletzte darunter sind.
  • Warten Sie auf Rückfragen! Die Polizei wird Ihnen ergänzende wichtige Fragen stellen, um die Situation besser einschätzen zu können und um ggf. eine Personenbeschreibung zu erstellen. Sie bekommen außerdem auch Verhaltenstipps und Hilfestellungen. Legen sie nicht auf.

Zeig Zivilcourage: www.aktion-tu-was.de