Gruppierungen .
Oftmals stützen sich rechtsextreme Ideologien auf straff organisierte Parteien, Vereine oder Gruppierungen. Mehrere davon sowie deren Kennzeichen sind deshalb verfassungswidrig.
Verbotene Parteien:
Verbotene Organisationen und Vereine und deren ebenso verbotene Kennzeichen:






















Übermittlungsklausel
Im Sinne der Sozialadäquanzklausel aus § 86 III StGB ist darauf hinzuweisen, dass die nachstehenden Kennzeichen und Symbole verbotener rechtsextremistischer Organisationen lediglich im Rahmen der staatsbürgerlichen Aufklärung bzw. der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen oder ähnlichen Zwecken verwendet werden dürfen. Jede andere Nutzung/Verbreitung unterliegt den Strafbestimmungen der §§ 86 und 86a StGB.