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Sexueller Missbrauch gilt ab heute als Verbrechen

Justitia mit Waage

© Canva

Am 1. Juli tritt die Strafverschärfung für Kindesmissbrauch in Kraft. Ab sofort gilt sexueller Kindesmissbrauch und die Verbreitung von Missbrauchsdarstellungen nicht länger als Vergehen, sondern als Verbrechen. Wir zeigen auf, was die Gesetzesänderungen beinhalten.

Strafverschärfungen bei Kindesmissbrauch

Bei Verdächtigen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, des sexuellen Missbrauchs von Kindern mit Todesfolge und der gewerbs- oder bandenmäßigen Verbreitung kinderpornographischer Inhalte sind die Hürden zur Anordnung der Untersuchungshaft niedriger.

Zudem wird in der Strafprozessordnung ausdrücklich ein Beschleunigungsgebot für Strafverfahren mit minderjährigen Opferzeuginnen und Opferzeugen verankert.

Telekommunikationsüberwachung wird auch bei Ermittlungen wegen des - Sich Verschaffens - oder Besitzes von Kinderpornografie möglich sein.

Auch in den Fällen des Grundtatbestandes des sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte kann eine Onlinedurchsuchung und eine Verkehrsdatenerhebung von auf Vorrat gespeicherten Daten angeordnet werden.

 

Verbreitung findet auch durch Kinder und Jugendliche statt

Darstellung von Sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen wird häufig auch durch gleichaltrige verbreitet. Meist unbewusst in Gruppenchats mit bis zu 100 Mitgliedern. In solchen Fällen machen sich alle strafbar, denn schon der Besitz solchen Bildmaterials ist Grund für eine Strafverfolgung.

 

Strafverschärfungen als Übersicht:

  • Der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 StGB und die Verbreitung, Besitz und Besitzverschaffung von Kinderpornografie nach § 184b StGB sind nun Verbrechenstatbestände, d. h. mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr strafbewehrt.
  • Die Strafvorschriften über den sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen und in Abhängigkeitsverhältnissen nach § 174 StGB erfassen künftig auch Handlungen mit oder vor Dritten.
  • Die Verjährungsfrist bei der Herstellung kinderpornografischer Inhalte, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, beginnt zukünftig erst mit Vollendung des 30. Lebensjahrs des Opfers.

 

Weitere Informationen zur Kampagne Sounds Wrong und #denkenstattsenden gegen die Verbreitung von Kinderpornografie der Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes:

Sounds Wrong

FAQ Kinderpornografie

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