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Kinderpornografie - Warum gibt es Kritik an diesem Begriff?

Jemand liest am Smartphone Artikel über Kritik am Begriff Kinderpornografie

©canva

Der Begriff „Kinderpornografie“ stammt aus dem Strafgesetzbuch (StGB). Inzwischen kommt Kritik an der Verwendung auf. Als angemessenere Formulierungen gelten: „Missbrauchsabbildungen“, „Darstellung von sexueller Gewalt“ und „Abbildungen von sexuellem Missbrauch von Kindern“.

Jede sexuelle Handlung an Kindern ist sexuelle Gewalt und ein Verbrechen

Der Begriff „Pornografie“ gilt in diesem Zusammenhang als ungenau und verharmlosend.

Die Polizei verwendet den Begriff „Kinderpornografie“ neben den anderen Formulierungen weiterhin, da dieser im Strafgesetzbuch so als Tatbestand verankert ist.

 

Kinderpornografie – Was ist das eigentlich?

Der Schutz von Minderjährigen beginnt mit dem Wissen über Tatumstände des sexuellen Kindesmissbrauchs. Erwachsene und auch Jugendliche müssen wissen, dass sexuelle Gewalt vielfältige Formen hat, meist im näheren sozialen Umfeld des Kindes geschieht und keine Ausnahmeerscheinung ist.

Hohe Betroffenenzahlen

Untersuchungen zeigen, dass etwa jedes vierte bis fünfte Mädchen und jeder neunte bis zwölfte Junge bis zum 18. Lebensjahr sexuelle Gewalt erfährt. Allerdings nähern sich die Betroffenenzahlen zwischen Mädchen und Jungen immer mehr an.

„Kinderpornografie ist die Darstellung des sexuellen Missbrauchs einer Person unter 14 Jahren (Kind). Der Herstellung solcher Darstellungen liegt ein realer (oft schwerer) sexueller Missbrauch zugrunde. Durch die (weltweite) Verbreitung und Verfügbarkeit werden Betroffene immer wieder mit ihren Erlebnissen konfrontiert. Herstellung, Besitz, Erwerb oder Verbreitung von Kinder- und Jugendpornografie sind strafbar (§ StGB 184b).“

 

Sexueller Missbrauch von Kindern ist eine Straftat

Sexueller Missbrauch von Kindern ist gemäß § 176 StGB (Strafgesetzbuch) eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Die ungestörte Entwicklung der sexuellen Selbstbestimmung von Kindern ist dadurch rechtlich besonders geschützt. Demnach macht sich ein Erwachsener oder Jugendlicher (14 Jahre und älter) strafbar, wenn er sexuelle Handlungen an einem Kind (jünger als 14 Jahre) vornimmt oder von einem Kind an sich vornehmen lässt. Sexuelle Handlungen können mit und ohne Körperkontakt stattfinden.

Somit fallen insbesondere Berührungen im Intimbereich und orale, vaginale oder anale Vergewaltigung darunter. Auch das Zeigen oder gemeinsame Betrachten pornografischer Bilder oder das Entblößen von Geschlechtsteilen sind Missbrauchshandlungen. Sexuelle Handlungen an oder mit Kindern sind immer strafbar, auch wenn ein Kind scheinbar damit einverstanden war.

Aufgrund seiner emotionalen und intellektuellen Entwicklung kann ein Kind einer sexuellen Handlung nicht wissentlich zustimmen – und somit niemals dafür verantwortlich sein, wenn es Opfer eines sexuellen Missbrauchs wird. Begünstigt wird der Missbrauch durch ein ungleiches Machtverhältnis zwischen Täter und Opfer. Missbrauchende Erwachsene oder Jugendliche nutzen ihre Überlegenheit und das Vertrauen des Kindes aus, um eigene Bedürfnisse zu befriedigen.

 

§ 176 Sexueller Missbrauch von Kindern

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt.

(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.

(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

  1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
  2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,
  3. auf ein Kind mittels Schriften (§ 11 Absatz 3) oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um
    a) das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder
    b) um eine Tat nach § 184b Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 184b Absatz 3 zu begehen, oder

4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts, durch Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Informations- und Kommunikationstechnologie oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.

 

Im Zusammenhang mit sexueller Gewalt gegen Minderjährige stehen strafrechtlich auch folgende Tatbestände:

§ 174 StGB Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

Darunter fallen zum Beispiel sexuelle Handlungen zwischen Lehrer und Schüler.

§ 176a StGB Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

Darunter fällt zum Beispiel jegliches Eindringen in Mund, After oder Vagina.

§ 176b StGB Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge

§ 177 StGB Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung

Gemeint sind sexuelle Handlungen, gegen den erkennbaren Willen des Opfers durchgeführt werden.

§ 184b StGB Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften

Beispiel: Bereits das Herunterladen von kinderpornografischen Bildern kann strafbar sein.

§ 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornografischer Schriften

Im Alltag spielt auch die „Sexuelle Beleidigung“ (umgangssprachlich) eine Rolle. Hierunter versteht man eine Beleidigung gemäß § 184i StGB auf sexueller Grundlage zum Beispiel verbale Ausfälle verbunden mit unsittlichen Berührungen.

 

Kampagne gegen die Verbreitung von Kinderpornografie

FAQ Kinderpornografie