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Respekt bitte! Aktionstag gegen Hasspostings

Polizeiwagen mit Polizei Schrift

Bedrohungen, Nötigungen oder Volksverhetzung im Netz sind keine Kavaliersdelikte - je nach Straftatbestand drohen bis zu fünf Jahre Haft. Doch wie verhalte ich mich am besten, wenn ich im Internet auf Hasspostings stoße?

Mit dem 5. Aktionstag gegen Hasspostings am 06. November, hat die Polizei erneut ein sichtbares Zeichen gegen Hass im Internet gesetzt.

In neun Bundesländern wurde an diesem Tag gezielt gegen strafbare Posts im Internet ermittelt. In Bayern, Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Sachsen wurden unter anderem 21 Wohnungen durchsucht und Vernehmungen durchgeführt.

 

Hasskriminalität im Internet

Obwohl die Fälle von Hasskriminalität im Internet einen leichten Rückgang aufweisen, gibt es leider keinen Grund zur Entwarnung. Denn viele strafrechtlich relevante Posts werden in geschlossenen, nur als Mitglied zugänglichen Foren geäußert. Daher werden dort geäußerte Hasspostings oft nicht angezeigt. Es ist also auch von einem großen Dunkelfeld auszugehen.

Doch besonders in solchen geschlossenen Diskussionsforen ist es relevant, dass sich bei den Nutzern Zivilcourage durchsetzt. Melden Sie Hasspostings und erstatten Sie Anzeige. Bestehen Sie auf gegenseiten Respekt!

 

Straftaten, die ein Teil von Cybermobbing sind

Beleidigung [§ 185]

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Üble Nachrede [§ 186]

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Verleumdung [§ 187]

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Online Anzeige erstatten

Wer auf Hasspostings im Netz stößt oder selbst Opfer wird, sollte dies bei der Polizei anzeigen. Einige Bundesländer stellen dafür Onlinewachen bereit, über die jeder solche Straftaten auch anonym anzeigen kann.

 

Hassposting melden

Anbieter von sozialen Netzwerken sind verpflichtet, strafbare Inhalte zu löschen. Daher sollten Hasspostings gemeldet werden.

 

Weitere Informationen zum Thema:

Cybermobbing

Info-Broschüre der Polizei:

Online-Tipps für Groß und Klein