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Halloween: Streiche und ihre Folgen

An Halloween ziehen verkleidete Kinder um die Häuser und fordern Süßes, sonst gibt´s Saures: Mancher Streich ist allerdings Sachbeschädigung.

© Canva

In der Nacht vom 31. Oktober auf den 1. November ist es wieder soweit, Kinder und Jugendliche ziehen von Haus zu Haus und fordern "Süßes oder Saures!". Doch so mancher Scherz ist gar nicht lustig, sondern strafbar.

In der Nacht vor Allerheiligen wird auch in Deutschland Halloween gefeiert: Als Gespenster oder Hexen verkleidete Kinder ziehen von Haus zu Haus und bitten um Süßigkeiten. Wer nichts geben will oder kann, dem wird gern ein Streich gespielt; folgend dem originalen Spruch aus dem Englischen „trick or treat“. Einige der Streiche sind harmlos, andere können jedoch strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben. Eltern sollten mit ihren Kindern darüber sprechen.

Denn aus einem nicht böse gemeinten Streich kann leicht eine ungewollte Sachbeschädigung werden. Wer Glibber-Schleim in den Briefkasten gießt oder Rasierschaum auf Türklinken und an Hauswände sprüht, der ist sich meist den möglichen Folgen nicht bewusst.

Auch wer nur mit dabei ist bei einer abendlichen Tour durch die Halloween-Nacht und persönlich nichts beschädigt hat, kann unter Umständen wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung haftbar gemacht werden. Das bedeutet in jedem Fall eine Geldstrafe für alle Beteiligten, hinzu kommt noch die Summe der Schadenswiedergutmachung. Zu Halloween also besser die gesamte Energie und Kreativität in die Kostüme und die Dekoration stecken und nicht in Streiche. Sonst wird aus dem als Spaß gedachten Scherz schnell eine bittere Erfahrung.

Sollten Sie Zeuge einer solchen Straftat werden oder selbst davon betroffen sein, scheuen Sie sich bitte nicht, den Notruf 110 zu wählen.

 

Halloween-Streiche: Was ist erlaubt?

Damit die Streiche der Kinder und Jugendlichen nicht als Sachbeschädigung enden,

  • klären Sie Ihre Kinder darüber auf, dass Eier an Hauswände werfen oder Böller in Briefkasten stecken, keine Streiche sind, sondern eine Sachbeschädigung darstellen. Es kann im schlimmsten Fall sogar eine Anzeige folgen.
  • Haben Sie ein Auge darauf, welche Gegenstände Ihre Kinder mit auf Halloween-Tour nehmen.
  • Machen Sie Ihrem Kind Mut, trotz Gruppendruck nicht bei üblen Streichen mitzumachen.
  • Falls möglich, begleiten Sie Ihre Kinder auf Ihrer Halloween-Runde.

 

Polizei warnt vor unangemessenen Streichen zu Halloween

  • Kommen Menschen zu Schaden oder wird fremdes Eigentum beschädigt, kann dies mit einer Geldstrafe und sogar mit bis zu zwei Jahren Gefängnis geahndet werden. Eine Sachbeschädigung liegt beispielsweise vor, wenn beim Einwickeln eines Autos mit Toilettenpapier Kratzer im Lack entstehen.
  • Eine "Gemeinschädliche Sachbeschädigung" liegt vor, wenn Gegenstände beschädigt oder zerstört werden, die der öffentlichen Nutzung dienen, wie zum Beispiel Parkbänke oder Haltestellenhäuschen. In diesem Fall muss der Täter mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen und darüber hinaus auch für den entstandenen Schaden aufkommen.
  • Wer mit einer Streiche spielenden Gruppe umherzieht, sich aber nicht an den Streichen beteiligt, kann trotzdem zur Verantwortung gezogen werden, wenn dabei ein Schaden entsteht und muss wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung mindestens mit einer Geldstrafe rechnen. Hinzu kommt noch eine finanzielle Schadenswiedergutmachung.

 

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