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Fotos ins Netz stellen: nicht immer erlaubt

Gruppe von Personen machen Fotos mit Smartphone

Vielen mag es so gehen: Man ist auf einer Veranstaltung und möchte gesellige Momente mit dem Foto festhalten oder die Theateraufführung der Kinder auf dem Schulfest, um sie dann mit anderen über das Internet zu teilen, z.B. über WhatsApp-Gruppen. Doch das ist nicht erlaubt.

Wer Fotos veröffentlicht, ohne die Einwilligung der darauf abgelichteten Personen, verstößt gegen das Kunsturhebergesetz und macht sich damit strafbar (§§ 22, 23 Kunsturhebergesetz in Verbindung mit § 33 KunstUrhG).

Zudem darf nicht jede Situation fotografiert und nicht jedes Foto veröffentlicht werden: Heimlich andere Menschen zu fotografieren, ist nicht erlaubt, eine Veröffentlichung im Internet ist strafbar. Insbesondere unbefugte Fotoaufnahmen anderer Personen in deren "höchstpersönlichen Lebensbereich" zu machen, wie z. B. der eigenen Wohnung, oder Fotos von Menschen in peinlichen oder hilflosen Situationen ist verboten. Um Menschen vor solchen Aufnahmen und möglichen Veröffentlichung zu schützen, gibt es den § 201a Strafgesetzbuch (StGB). Er stellt das unbefugte Gebrauchen, Herstellen, Übertragen oder Weitergeben solcher Aufnahmen unter Strafe. Grundsätzlich muss der oder die Fotografierte immer mit der Aufnahme einverstanden sein!

 

Was tun, wenn im Internet Fotos auftauchen, deren Veröffentlichung man nicht zugestimmt hat, oder die sogar beleidigend oder verletzend sind?

  • Wer Fotos von sich im Internet findet, deren Veröffentlichung er oder sie nicht zugestimmt hat, kann dies verbieten lassen, insbesondere dann, wenn die Aufnahmen einen in einer hilflosen oder peinlichen Situation zeigen. Werden solche Fotos gezielt in den sozialen Medien verbreitet, um die Fotografierten zu beleidigen oder zu verletzen, kann es sich auch um Cybermobbing handeln.
  • Zunächst sollten sich Betroffene mit der Bitte die Fotos zu löschen, an die Person wenden, die die Aufnahmen veröffentlicht hat. Bleibt dies ohne Erfolg, sollte über einen Anwalt versucht werden, die Fotos löschen zu lassen.
  • Damit im Fall von Cybermobbing keine weiteren unerwünschten Fotos von dem Account ins Netz geladen werden, kann über einen Anwalt eine Unterlassungsverpflichtungserklärung erwirkt werden.
  • Zudem sollte man sich schnellstmöglich an den Betreiber der Internetseite wenden, um die Fotos löschen zu lassen, bevor die Aufnahmen im Internet weiterverbreitet werden.
  • Auch wichtig: Bei der Polizei Anzeige erstatten. Hierfür muss der Vorfall dokumentiert werden, das heißt, es sollte, wenn möglich festgehalten werden, wer zu welcher Zeit die Aufnahmen gemacht oder geteilt hat. Am besten ist es, einen Screenshot anzufertigen.

 

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