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Am 6. Oktober geht es los - SOUNDS WRONG II

Fakt: 2020 registrierte die deutsche Polizei 18761 Fälle der Verbreitung von Kinderpornografie. Ein Zuwachs von fast 53% zum Vorjahr.

© Polizeiliche Kriminalprävention

Am Mittwoch, den 6. Oktober startet die Kampagne SOUNDS WRONG II. Mit dem zweiten Teil der in 2020 gestarteten Kampagne gegen die Verbreitung von Kinderpornografie, wollen wir mit drei neuen Videoclips Aufmerksamkeit darauf lenken, dass wirklich jede und jeder etwas tun kann, wenn Kinder im eigenen Umfeld Missbrauchsdarstellungen zugeschickt bekommen oder selbst welche weiterleiten.

Im Jahr 2020 registrierte die deutsche Polizei 18.761 Fälle der Verbreitung von Kinderpornografie. Das entspricht einem Zuwachs von fast53 % im Vergleich zu 2019. Daten aus: Polizeiliche Kriminalstatistik 2020 BRD, Bundeskriminalamt

 

Schon junge Kinder teilen strafbare Inhalte

Die Verbreitung von Darstellungen sexualisierter Gewalt an Kindern über Chats, Messenger und soziale Netzwerke steigt. Auch Kinder und Jugendliche werden oft unwissentlich zu Tätern: Laut bundesweiter Polizeilicher Kriminalstatistik (PKS) war in Deutschland im Jahr 2020 etwa ein Drittel der erfassten Tatverdächtigen bei der Verbreitung von Kinderpornografie über das Tatmittel Internet jünger als 18 Jahre. 2020 waren es laut PKS 775 Kinder unter 14 Jahre und 1.333 Jugendliche zwischen 14-17 Jahre. Schon 10-jährige verbreiten solche Inhalte.

 

Realen Missbrauch stoppen

Tatsache ist: Wer entsprechende Darstellungen weiterleitet, macht sich strafbar. Denn jedes geteilte Bild oder Video dokumentiert einen realen sexuellen Kindesmissbrauch. Das gilt auch für Kinder und Jugendliche, die sich leichtfertig an einer Verbreitung beteiligen. Oft ist ihnen nicht bewusst, dass hinter einem im Chat verbreiteten Video ein realer sexueller Kindesmissbrauch stehen kann.

 

Die Tipps der Polizei:

  • Die Verbreitung von Kinderpornografie in digitalen Medien stoppen.
  • Videos/Bilder nicht weiterschicken.
  • Dem Netzwerkbetreiber oder der Polizei melden.

Aus Chatgruppen austreten, in denen solche Inhalte verbreitet werden und andere darauf aufmerksam machen. Zeigen Sie Zivilcourage! Helfen Sie durch das Melden mit, echten Missbrauch aufzudecken und zu beenden.

 

Hilfsangebote für traumatisierte oder Betroffene:

Beratung im Internet und am Telefon für Kinder und Erwachsene finden Sie unter www.nummergegenkummer.de

Beratung online, über WhatsApp oder Messenger für Kinder und Jugendliche gibt es bei JUUUPORT

Kostenfreies und anonymes Opfertelefon bei sexuellem Kindesmissbrauch: 0800-22 55 530

Melden Sie kinderpornografische Inhalte beim Netzwerkbetreiber und/oder bei der Internet-Beschwerdestelle

 

Übersicht über die aktuelle Gesetzeslage

Kinderpornografische Inhalte gem. § 11 Abs. 3 StGB sind:

  • sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
  • die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder, die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes.
  • Der Besitz von Kinderpornografie ist gemäß § 184b Abs. 3 StGB strafbar, wenn sie ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt.
  • Gemäß § 184b Abs. 4 StGB ist auch die versuchte Verbreitung und Herstellung von kinderpornografischen Inhalten nunmehr strafbar.
  • Der Besitz bzw. die Besitzverschaffung jugendpornografischer Inhalte ist gemäß § 184c Abs. 3 StGB unter Strafe gestellt, wenn er ein tatsächliches Geschehen wiedergibt.
  • Das Verbreitungsverbot ist im § 184b (kinderpornografische Inhalte) bzw. § 184c (jugendpornografische Inhalte) Strafgesetzbuch festgelegt, allerdings mit dem Unterschied, dass die Strafandrohung bei der Verbreitung von Kinderpornografie höher liegt.
  • Auch die versuchte Verbreitung und Herstellung von jugendpornografischen Inhalten ist gemäß § 184c Abs. 5 StGB unter Strafe gestellt.

Quelle: BKA 2021