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Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

© Canva

Ob durch den eigenen Chef, einen Vorgesetzten oder Kunden, es kommt in vielen Unternehmen und Dienstleistungsbetrieben regelmäßig zu sexueller Belästigung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Viele Betroffene hoffen, dass sexuelle Belästigung im Arbeitsumfeld von alleine aufhören wird – leider ist das oft nicht so.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt vor Diskriminierungen aufgrund der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, wegen einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Das AGG verbietet sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ausdrücklich. Das Gesetz beschreibt sexuelle Belästigung als unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, das die Würde der betroffenen Person verletzt. (§ 3 Abs. 4 AGG)

Es geht bei sexualisierter Belästigung nicht um „Komplimente“, sondern ganz klar darum, Macht gegenüber der anderen Person auszuüben.

„Nur ein Klaps“ ist sexuelle Belästigung!

 

Konkret verboten sind:

  • unerwünschte sexuelle Handlungen wie bedrängende körperliche Nähe, die ein Kollege oder Kunde zu Ihnen sucht,
  • die Aufforderung zu unerwünschten sexuellen Handlungen wie „Setz dich auf meinen Schoß!“,
  • sexuell bestimmte körperliche Berührungen, dazu zählen (scheinbar zufällige) Berührungen von Brust oder Po oder unerwünschte Nackenmassagen,
  • Bemerkungen sexuellen Inhalts wie zum Beispiel obszöne Witze oder sexuelle Anspielungen,
  • unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornografischen Darstellungen wie pornografische Magazine auf dem Schreibtisch oder Nacktfotos an den Wänden.
     

 

Sie sind nicht selbst schuld

Sexuelle Belästigung kann unabhängig von Branche und beruflicher Position am Arbeitsplatz stattfinden. Sie betrifft mehrheitlich Frauen, aber auch Männer sowie Trans und intergeschlechtliche Personen können betroffen sein.

Häufig suchen Betroffene die Schuld bei sich. Dabei steht eines fest: Es gibt keine Rechtfertigung dafür, Sie sexuell zu belästigen.

Alle vom Opfer ungewollten sexuellen Handlungen sind strafbar. Suchen Sie sich innerbetrieblich Hilfe oder nutzen Sie auch außerbetriebliche Hilfsangebote.

  • Vertrauensperson suchen
  • Wenn möglich Kolleginnen und Kollegen bitten, dass Verhalten der belästigenden Person zu beobachten (Zeuginnen und Zeugen schaffen)
  • Klare verbale Abgrenzung „Ich möchte so nicht angefasst werden!“
  • Übergriffe protokollieren

 

Beschwerderecht nach § 13 AGG

Alle Beschäftigten haben das Recht, im Betrieb bei der zuständigen Stelle Beschwerde einzulegen,wenn sie das Gefühl haben, nach dem AGG benachteiligt worden zu sein. Das gilt also auch für sexuelle Belästigung. Die Beschwerdestelle muss im Betrieb bekannt gemacht werden (§ 12 Abs.5 AGG). Die Beschwerdestelle muss sich mit der Beschwerde auseinandersetzen, sie prüfen und die betroffene Person über das Ergebnis der Prüfung informieren.

Beschäftigten, die eine Beschwerde eingelegt haben, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Abmahnungen oder Kündigungen wegen einer Beschwerde sind also verboten (§ 16 Abs. 1 AGG). Außerdem haben Beschäftigte den Anspruch auf vorbeugende und unterbindende Schutzmaßnahmen durch den Arbeitgeber (§ 12 Abs. 1–4 AGG).

 

Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Opferschutz Sexuelle Gewalt

Sexualstraftaten

Weisser Ring