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Halloween: Vom Streich zur Sachbeschädigung

Mutter und als Skelett geschminktes Kind mit einem Halloween-Kürbis.

Pandemiebedingt wird Halloween dieses Jahr anders sein: Beim abendlichen Türklingeln sind die AHA-Regeln (Abstand halten, Hygiene beachten, Alltagsmaske tragen) sowie regionale Corona-Vorgaben einzuhalten und viele Türen werden wohl geschlossen bleiben. Wer deshalb einen Streich spielen will, muss aufpassen, dabei keinen Schaden zu verursachen.

Denn aus einem harmlosen Streich kann schnell eine Sachbeschädigung werden, die strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

  • Kommen Menschen zu Schaden oder wird fremdes Eigentum beschädigt, kann dies mit einer Geldstrafe und sogar mit bis zu zwei Jahren Gefängnis geahndet werden. Eine Sachbeschädigung liegt beispielsweise vor, wenn beim Einwickeln eines Autos mit Toilettenpapier Kratzer im Lack entstehen.
  • Eine "Gemeinschädliche Sachbeschädigung" liegt vor, wenn Gegenstände beschädigt oder zerstört werden, die der öffentlichen Nutzung dienen, wie zum Beispiel Parkbänke oder Haltestellenhäuschen. In diesem Fall muss der Täter mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen und darüber hinaus auch für den entstandenen Schaden aufkommen.
  • Wer mit einer Streiche spielenden Gruppe umherzieht, sich aber nicht an den Streichen beteiligt, kann trotzdem zur Verantwortung gezogen werden, wenn dabei ein Schaden entsteht und muss wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung mindestens mit einer Geldstrafe rechnen. Hinzu kommt noch eine finanzielle Schadenswiedergutmachung.
  • Wer Zeuge oder Opfer einer Sachbeschädigung wird, sollte nicht zögern und den Notruf 110 wählen.

 

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