Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. So steht es im Grundgesetz (Art. 8 GG).
Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht allerdings eingeschränkt werden. Näheres regelt das Versammlungsgesetz (VersammlG).
Was ist eine Versammlung (Demonstration)
Als Versammlung gilt im Allgemeinen eine Zusammenkunft von mindestens zwei Personen, die sich gemeinschaftlich öffentlich äußern wollen, zum Beispiel in dem sie über das Internet verabreden, sich zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort zu treffen. Dies gilt beispielsweise auch für die sogenannten "Corona-Spaziergänge".
Versammlungen müssen angemeldet werden
Veranstalter einer Versammlung (Demonstration) unter freiem Himmel müssen diese im Voraus bei der Versammlungsbehörde anmelden, damit die Behörden Zeit haben, sich auf das Demonstrationsgeschehen vorzubereiten. Die Polizei muss beispielsweise den Verkehr entsprechend regeln beziehungsweise eventuell Maßnahmen ergreifen, um die Versammlung vor Gegendemonstranten zu schützen (Schutz des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit).
Ausgenommen von dieser Pflicht sind Versammlungen, die sich aus aktuellem Anlass augenblicklich bilden. Dies gilt nicht für sogenannte „Corona-Spaziergänge“ zu denen sich die Teilnehmenden im Voraus verabreden.
Was als Teilnehmender einer Demonstration zu beachten ist
Teilnehmende einer Versammlung/ Demonstration müssen sich friedlich verhalten und den Anweisungen der Versammlungsleitung und ggf. der Polizei Folge leisten.
Zudem gilt es zusätzlich Vorgaben zu beachten, die am Anfang der Versammlung bekannt gegeben werden. Dies kann z.B. die Maskentragepflicht (derzeit häufig FFP2-Maske) oder das Einhalten von Abständen zu anderen Versammlungsteilnehmenden sein.
Verstöße gegen versammlungsrechtliche Verbote bzw. Pflichten können als Straftat oder Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§§ 21 bis 29a VersammlG).
Ist die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet, kann eine Versammlung vor ihrem Beginn auch verboten oder nach Veranstaltungsbeginn aufgelöst werden (§ 15 VersammlG).