Die Verbreitung von Kinder- und Jugendpornografie ist immer strafbar
Es ist nicht verboten, intime Fotos oder Videos von sich selbst zu erstellen und diese zu teilen. Aber es kommt vor allem auf das Alter der Beteiligten Personen an - gerade bei Minderjährigen. So sind sexuelle Darstellungen von Kindern (bis 13 Jahre) ausnahmslos verboten, weil sie unter den Tatbestand der Kinderpornografie fallen. Dabei sind Besitz, das Weiterleiten und Veröffentlichen von Kinder- und Jugendpornografie strafbar!
Bei Jugendlichen ab 14 Jahren, die sich gegenseitig und einvernehmlich eigene Nacktbilder zusenden, handelt es sich trotzdem um die Herstellung und Verbreitung von Jugendpornografie (§ 184c StGB). In partnerschaftlichen Beziehungen zwischen Jugendlichen kann dies allerdings auch als nicht strafbar gewertet werden. Entscheiden ist in diesem Fall, dass der Austausch von Bildern und Videos einvernehmlich ist.
Wann ist Sexting erlaubt und wann nicht?
Senden sich zum Beispiel zwei Jugendliche (16 Jahre) erotisches Bildmaterial von sich selbst und einvernehmlich zu, ist das zwar nicht erlaubt, da es sich um Jugendpornografie handeln würde. Haben aber nur die beiden innerhalb ihrer Beziehung, egal ob Flirt oder Partnerschaft, die Bilder oder Videos für sich privat auf dem Mobilgerät, Tablet oder Laptop, dann kann dies rechtlich gesehen milde betrachtet werden und keine Folgen nach sich ziehen.
Wann Sexting erlaubt ist, muss entsprechend immer einzeln betrachtet und beurteilt werden. Aber: Strafbar wird Sexting auf jeden Fall und in jedem Alter, wenn die Aufnahmen ohne die Zustimmung des oder der Gezeigten an andere weitergeleitet werden. Sobald also die einvernehmlich ausgetauschten erotischen Selfies ohne gegenseitiges Einverständnis an andere weiterleitet oder auch einfach nur gezeigt werden, ist das strafbar (Verletzung des Rechts am eigenen Bild).
Das können junge Menschen tun, wenn intime Bilder unerlaubt verbreitet werden
- Machen Sie Screenshots der Fotos oder Videos und Chatverläufe. Sie können später als Beweise dienen.
- In sozialen Netzwerken können Bilder gemeldet werden und vom Anbieter gelöscht werden. Dafür ist es wichtig, sich schnellstmöglich beim betreffenden Anbieter zu melden.
- Ist die Person bekannt, die ungefragt Fotos oder Videos hochgeladen hat, sollte diese auch kontaktiert werden, um das Material zu löschen. Der Missbrauch intimer Inhalte ist immer eine Straftat.
- Es kann Anzeige bei der Polizei erstattet werden.
- Generell gilt: Ohne die Einwilligung der abgebildeten Person oder Personen, ist die Veröffentlichung und Weitergabe jeglicher Fotos oder Videos eine Straftat.