Normen als Planungsinstrument der Stadtplanung

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Als Planungsinstrument zur Stadtplanung dienen mehrere europäische und deutsche Normen; darüber hinaus richtet sich die Planung immer nach dem Baugesetzbuch sowie den Bauordnungen bzw. Landesbauordnungen.

Seit den 1990er Jahren hat das Thema der urbanen Sicherheit auch auf europäischer Ebene an Bedeutung gewonnen. 2002 wurde auf einer Konferenz der Innen- und Justizminister der Europäischen Union folgende Aussage verabschiedet: „CPTED – Kriminalprävention durch Stadtplanung und Architektur – erweist sich als eine praktische, effektive und sehr konkrete Strategie, um Kriminalität und Angstgefühlen vorzubeugen. Gute Beispiele sollten gesammelt, ausgewertet und zugänglich gemacht werden.“ In den Folgejahren hat eine Arbeitsgruppe des Europäischen Komitees für Normung (CEN) die Norm ENV 14383-2 als Planungsinstrument der Stadtplanung für Architekten, Polizei und Kommunalpolitik ausgearbeitet. Die Erkenntnisse der internationalen CPTED-Diskussion wurden darin zusammengefasst. Auf europäischer Ebene erfolgte eine Weiterentwicklung des CPTED- Ansatzes hinsichtlich der Übertragung der Aspekte im Verlauf langer und unterschiedlicher Planungsprozesse. Zur Verstetigung und Verankerung wesentlicher sicherheitsrelevanter Aspekte wurde die so genannte 2. Generation des „Crime Prevention through Urban design and planning“ ins Leben gerufen. Dadurch wir die Möglichkeit geschaffen, Kriminalpräventive Ansätze von der Planung bis zur Umsetzung und zur Überprüfung der Nutzbarkeit zu berücksichtigen.

 

Europäische und deutsche Normen

Die ENV (Europäische Vornorm) wurde nach dem Vorbild ähnlicher, in einigen europäischen Ländern bereits existierender Instrumente (z. B. Sicherheitsverträglichkeitsprüfung/ SVP) entworfen. In der Norm werden 15 kriminalpräventive Strategien genannt; in der Anlage dazu finden sich Richtlinien und Hinweise für unterschiedliche Typen von städtischer Umwelt inklusive Maßnahmenübersicht. Die ENV 14383-2 ist damit die wichtigste europäische Vornorm für den Bereich der städtebaulichen Kriminalprävention. In Deutschland ist das Deutsche Institut für Normung (DIN) dafür zuständig. Dies spiegelt die europäischen Anforderungen in einem eigens dafür eingerichteten Arbeitskreis auf die Frage der Übertragbarkeit in eine DIN-Norm.

Zahlreiche weitere europäische Normen existieren für die mit städtebaulicher Kriminalprävention eng verbundene technische Prävention, beispielsweise für den Einbruchschutz. Dazu gehören die EN 20130-501136 (Alarmsysteme) und die EN 1627-1629 (Einbruchschutz bei Fenstern und Türen). Für die Beleuchtung von Straßen, Wegen und Plätzen ist die DIN EN 13201 als Planungsgrundlage heranzuziehen.

Die europäischen Normen werden ergänzt durch deutsche Normen (DIN). Im Bereich des Einbruchsschutzes ist dies insbesondere die DIN 18104. Außerdem gibt es die Normenreihe DIN EN 1627 ff (d. h. bis DIN EN 1630) für einbruchhemmende Bauprodukte, die verschiedenen Widerstandsklassen zugeordnet werden. Die (Kriminal-)Polizeilichen Beratungsstellen gründen darauf ihre Beratung und können detailliert Auskunft geben.

 

Baugesetzbuch (BauGB) / Bauleitplanung

Im Baugesetzbuch finden sich die für städtebauliche Kriminalprävention relevanten Abschnitte im ersten Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht), erster Teil (Bauleitplanung): Die Bauleitpläne sollen gem. §1 Abs.5 S.1 BauGB „eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten“. Bei ihrer Aufstellung sollen gem. §1 Abs.6 BauGB umfassende Anforderungen Berücksichtigung finden, darunter „1. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung“. Weiterhin werden aufgeführt: Wohnbedürfnisse, soziale und kulturelle Bedürfnisse, Fragen der Infrastruktur, Belange von Baukultur und Denkmalschutz, kirchliche Bedürfnisse, Belange des Umweltschutzes, verschiedene wirtschaftliche Belange, Verteidigungs- und Zivilschutzfragen, Katastrophenschutz, kommunale städtebauliche Entwicklungskonzepte und „13. Die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung“.

Bauleitpläne legen im Wesentlichen Art und Maß der möglichen baulichen Nutzung für Grundstücke fest. Vorbereitender Bauleitplan ist der Flächennutzungsplan (FNP), auf dessen Grundlage verbindliche Bauleitpläne (Bebauungspläne/ B-Pläne) aufgestellt werden. Die Aufstellung geschieht im Allgemeinen durch die jeweilige Kommune; es gibt aber auch von Bauleuten in Abstimmung mit der Kommune erarbeitete Bauleitpläne wie z. B. Vorhaben- und Erschließungspläne. Zu jedem Bauleitplan gehört auch eine Umweltprüfung mit Darlegung der Auswirkungen der Planungen auf Klima, Flora und Fauna und bezüglich Emissionen aller Art.  

Die Entwürfe von Bauleitplänen müssen ausführlich begründet und laut Gesetz öffentlich ausgelegt werden, damit sich die Bevölkerung beteiligen kann. Die Träger öffentlicher Belange und Behörden sind gem. § 4 Abs.2 S.1 BauGB, sofern ihr Aufgabenbereich von den Planungen tangiert wird, ebenfalls zu beteiligen. Das Beteiligungsverfahren führt ggf. zu Änderungen des jeweiligen Entwurfs und mündet letztlich in Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Plans. Derzeit ist die Polizei in nicht allen Bundesländern Träger öffentlicher Belange und wird somit nicht automatisch in die Bauleitplanung eingebunden. Bereits auf der Ebene der Bauleitplanung kann und sollte die Erfahrung und Lagekenntnis der Polizei in die Diskussion über die angestrebten Nutzungen einbezogen werden. Ein Ratgeber für zur Formulierung von Stellungnahmen ist 2020 entwickelt worden und gibt Hinweise für die Polizei als Trägerin öffentlicher Belange, um Kriminalprävention durch Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten in der Bauleitplanung einzubringen (zu bestellen unter kurbas@lka.polizei.niedersachsen.de)

 

Bauordnungen (BauO) oder Landesbauordnungen (LBO) der Länder

Bauordnungen werden jeweils für ein Bundesland aufgestellt und sind ein wesentlicher Bestandteil des öffentlichen Baurechts. Sie basieren auf einer Musterbauordnung, können jedoch von Bundesland zu Bundesland differieren. Die Bauordnung als Hauptbestandteil des Bauordnungsrechts regelt die Anforderungen, die bei Bauvorhaben aller Art zu berücksichtigen sind. Sie gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte, Grundstücke sowie sonstige Anlagen und Einrichtungen, z. B. Anlagen des öffentlichen Verkehrs oder Leitungen aller Art (Infrastruktur).

Sinn der Bauordnung ist es, dass bauliche Anlagen und Bauprodukte dem Stand der Technik sowie den Anforderungen an gesunde Lebensbedingungen (Belichtung, Raumhöhen, Schall-, Kälte und Wärmeschutz) und den Sicherheitsanforderungen (Statik, Brandschutz, Flucht- und Rettungswege, Barrierefreiheit) entsprechen. Sie enthält auch Vorschriften, welche die Grundstücke betreffen, z. B. in Bezug auf Erschließung, einzuhaltende Abstandsflächen, Gemeinschaftsflächen und Stellflächen (KFZ, Fahrräder). Sie legt darüber hinaus die Pflichten der am Bau Beteiligten fest und regelt die Baugenehmigungsverfahren.