Die verschiedenen Kategorien von rechtsextremistisch motivierten Straftaten

Straftaten, die vor einem rechtsextremistisch motivierten Hintergrund begangen werden, können verschiedenen Kategorien zugeordnet werden (z. B. Propagandadelikte, Hasskriminalität, politisch motivierte Gewaltkriminalität sowie Terrorismus). Von der Bezeichnung „Hasskriminalität“ werden auch fremdenfeindliche und antisemitische Straftaten sowie Straftaten gegen die sexuelle Orientierung erfasst.

Die verschiedenen Kategorien von rechtsextremistisch motivierten Straftaten

Straftaten, die vor einem rechtsextremistisch motivierten Hintergrund begangen werden, können verschiedenen Kategorien zugeordnet werden (z. B. Propagandadelikte, Hasskriminalität, politisch motivierte Gewaltkriminalität sowie Terrorismus). Von der Bezeichnung „Hasskriminalität“ werden auch fremdenfeindliche und antisemitische Straftaten sowie Straftaten gegen die sexuelle Orientierung erfasst.

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Bei politisch motivierten Gewaltstraftaten steht das Opfer oft in keinerlei Beziehung zum Täter. Es war einfach nur „zur falschen Zeit am falschen Ort“. Es geht nicht um bestimmte Personen, sondern vielmehr soll eine ganze Gruppe von Menschen in Angst und Schrecken versetzt werden.

Zu den einschlägigen Staatsschutzdelikten zählen unter anderem

  • Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB)
  • Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB)
  • Volksverhetzung (§ 130 StGB)


Darüber hinaus werden von Rechtsextremisten häufig unter anderem folgende Straftaten begangen:

  • Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
  • Gefährliche Körperverletzung – Tötungsdelikte (§§ 223, 224, 211, 212 StGB)
  • Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung (§§ 185, 186, 187 StGB)
  • Verstoß Waffengesetz
  • Verstoß Versammlungsgesetz
  • Verstoß Kunsturheberrechtsgesetz (u. a. Fotos, Musik).

 

Propagandadelikte

Unter Propaganda versteht man den systematischen Versuch, öffentliche Sichtweisen zu manipulieren und Verhalten im Sinne des Propagandisten zu steuern. Strafbewehrt ist das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB) sowie das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB).

„Verbreiten“ meint das Überlassen an Andere zur Weitergabe an beliebige Dritte. Das „Verwenden“ umfasst jeden Gebrauch, der das Kennzeichen optisch oder akustisch wahrnehmbar macht, also insbesondere das Tragen, Zeigen, Ausstellen, Vorführen, Vorspielen, Ausrufen usw.

Darüber hinaus gibt es zahlreiche verbotene Parolen und Grußformeln, die eine Verherrlichung, Rechtfertigung oder Verharmlosung des nationalsozialistischen Gedankengutes implizieren bzw. darstellen. Welche Symbole und Zeichen verboten sind, können Sie hier nachlesen.

 

Volksverhetzung

Wer zu Hass und Gewalt gegen Bevölkerungsgruppen aufruft, ganze Gruppen gegeneinander aufhetzt oder als weniger wert bezeichnet, gefährdet den öffentlichen Frieden und macht sich einer Volksverhetzung (§ 130 StGB) strafbar.

Verboten ist auch, Unwahrheiten über die Verbrechen des Nationalsozialismus zu verbreiten, indem z. B. die Konzentrationslager geleugnet oder die Zahl der Opfer wesentlich verringert werden.

 

Sachbeschädigungen

Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, begeht eine Sachbeschädigung. Dazu zählen u. a. das Anbringen von Aufklebern, das Zerstören von fremden Sachen in der Öffentlichkeit sowie das Beschmieren von Häuserwänden, Müllcontainern, Kleidersammelboxen, Mülleimern und anderen Objekten. Bereits der Versuch ist strafbar.

 

Sprengstoff- und Branddelikte

Eine einfache Brandstiftung (§ 306 StGB) liegt vor, wenn z.B. ein Gebäude oder ein Kraftfahrzeug in Brand gesetzt wird. Bereits der Versuch ist strafbar. Wird bei einer Brandstiftung die Gesundheit eines Menschen mutwillig gefährdet oder gar geschädigt, ist der Straftatbestand der schweren Brandstiftung (§ 306a StGB) bzw. der besonders schweren Brandstiftung (§ 306b StGB) erfüllt.

Wer durch Sprengstoff eine Explosion herbeiführt und dabei die Gesundheit oder das Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet, erfüllt den Straftatbestand des § 308 StGB. Wird dabei leichtfertig der Tod eines Menschen verursacht, wird die Tat mit bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet.

 

Körperverletzungsdelikte

Wer eine andere Person in ihrer körperlichen Unversehrtheit beeinträchtigt oder ihre Gesundheit schädigt, begeht eine Körperverletzung (§ 223 StGB).

Wer einer anderen Person schwerwiegende Gesundheitsschäden zufügt, begeht eine schwere Körperverletzung (§ 226 StGB).

Derjenige, der einer anderen Person z. B. mit Hilfe einer Waffe/ eines Werkzeuges oder gemeinsam mit anderen Personen eine Körperverletzung zufügt, verübt eine gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB).

Bei allen Körperverletzungsdelikten ist bereits der Versuch strafbar.

 

Straftaten im Zusammenhang mit Demonstrationen und Versammlungen

Verboten sind Verschleierung der eigenen Identität, z. B. durch Bemalung, Maskierung oder Verkleidung sowie das Tragen von Uniformen und Uniformteilen. Bestraft werden kann auch das Mitführen bzw. Verteilen von Waffen und gefährlichen Gegenständen.

Wer Gewalt anwendet oder androht, um eine nicht verbotene Versammlung zu verhindern, macht sich strafbar. Auch wer aus einer Menschenmenge heraus Steine oder Flaschen wirft und eine Person nur ungewollt verletzt, macht sich wegen einer fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) strafbar.

Wer einem Polizisten während einer Diensthandlung mit Gewalt oder unter Androhung von Gewalt Widerstand leistet oder wer einen Polizisten tätlich angreift, erfüllt den Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB).

Ein Landfriedensbruch (§ 125 StGB) liegt vor, wenn eine Personengruppe anderen mit Gewalt droht oder gegen diese bzw. gegen Sachen gewalttätig wird.

Werden im Rahmen von Demonstrationen und Versammlungen Fotos des politischen Gegenübers gefertigt, gegen die Einwilligung der Betroffenen öffentlich verbreitet oder zur Schau gestellt, kann ein Verstoß gegen das Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG) vorliegen.

 

Terrorismus

Eine besonders schwere Form der politisch motivierten Kriminalität stellt der Rechtsterrorismus dar. Terrorismus ist über die Strafbarkeit der Bildung einer terroristischen Vereinigung (§§ 129a, 129b StGB) gesetzlich bestimmt. Als Terrorismus werden darüber hinaus schwerwiegende politisch motivierte Gewaltdelikte (Katalogtaten des § 129a StGB) sowie Verstöße gegen die §§ 89a, 89b und 91 StGB erfasst.


Politisch motivierte Kriminalität

Politisch motivierter Kriminalität -rechts- werden Straftaten zugeordnet, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie einer "rechten" Orientierung zuzurechnen sind, ohne dass die Tat bereits die Außerkraftsetzung oder Abschaffung eines Elementes der freiheitlich demokratischen Grundordnung (Extremismus) zum Ziel haben muss.  

 

Politisch motivierte Gewaltkriminalität

Politisch motivierte Gewaltkriminalität ist die Teilmenge der Politisch motivierten Kriminalität, die eine besondere Gewaltbereitschaft der Straftäter erkennen lässt. Sie umfasst u. a. Tötungsdelikte, Körperverletzungen, Brand- und Sprengstoffdelikte, Landfriedensbruch, gefährliche Eingriffe in den Schiffs-, Luft-, Bahn- und Straßenverkehr, Freiheitsberaubung, Raub, Erpressung sowie Widerstands- und Sexualdelikte.

Bei diesen Gewaltstraftaten steht das Opfer in der Regel in keinerlei Beziehung zum Täter oder die Straftat richtet sich gezielt gegen politische oder gesellschaftliche Gegner des Rechtsextremismus.

 

Hasskriminalität

Als Hasskriminalität werden politisch motivierte Straftaten bezeichnet, wenn sie gegen eine Person aufgrund ihrer Nationalität, ihrer Volkszugehörigkeit, ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer Religion, ihrer Herkunft, ihres äußeren Erscheinungsbildes, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Orientierung oder ihres gesellschaftlichen Status gerichtet sind und die Tathandlung damit im Kausalzusammenhang steht bzw. sich in diesem Zusammenhang gegen eine Institution/Sache oder ein Objekt richtet.

 

Fremdenfeindliche Straftaten

Fremdenfeindliche Straftaten sind der Teil der Hasskriminalität, der aufgrund der tatsächlichen oder vermeintlichen Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion und/oder Herkunft des Opfers verübt wird. Diese können auch durch nichtdeutsche Personen bzw. gegen deutsche Personen mit vermeintlich ausländischer Herkunft begangen werden.  

 

Antisemitische Straftaten

Antisemitische Straftaten sind der Teil der Hasskriminalität, der aus einer antijüdischen Haltung heraus begangen wird.  

 

Extremistische Kriminalität

Der extremistischen Kriminalität werden Straftaten zugeordnet, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind, das heißt, Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Insbesondere sind Taten dazuzurechnen, wenn Bezüge zu völkischem Nationalismus, Rassismus, Sozialdarwinismus oder Nationalsozialismus ganz oder teilweise ursächlich für die Tatbegehung waren.

Medien zum Thema

Weitere Medien zum Thema Politisch Motivierte Kriminalität

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