Politisch links motivierte Straftaten

Häufige Straftaten mit politisch links motiviertem Hintergrund sind Landfriedensbrüche, Körperverletzungs- sowie Widerstandsdelikte, aber auch Sachbeschädigungen und Brandstiftungen.

Politisch links motivierte Straftaten

Häufige Straftaten mit politisch links motiviertem Hintergrund sind Landfriedensbrüche, Körperverletzungs- sowie Widerstandsdelikte, aber auch Sachbeschädigungen und Brandstiftungen.

Hinweis: Zur Wiedergabe der Vorlesen-Funktion wird der Dienst von LinguaTec GmbH verwendet. Mit Aktivierung des Vorlesen-Buttons erteilen Sie Ihre Einwilligung darin, dass LinguaTec möglicherweise Ihre Nutzerdaten erhebt, nutzt und weiterverarbeitet.

Politisch links motivierte Straftaten bewegen sich seit Jahren auf einem hohen Niveau. Über den Zeitraum der vergangenen zehn Jahre ist - trotz zeitweilig sinkender Fallzahlen - im Gesamten ein Anstieg linker Straftaten festzustellen. Hierbei handelt es sich überwiegend um Landfriedensbrüche, Körperverletzungs- sowie Widerstandsdelikte. Diese werden zumeist von gewaltbereiten Autonomen bei Demonstrationen begangen.

Auch Sachbeschädigungen und Brandstiftungen sind von der „militanten“ linken Szene häufig begangene Delikte. So stellen das „Abfackeln“ bzw. „Tieferlegen“ (Zerstechen von/Luft ablassen aus Reifen) eines Fahrzeuges ebenso wie „Entglasungsaktionen“ (Einwerfen von Scheiben) - für „linke“ Straftäter einen symbolträchtigen Akt dar, mit dem sie eine hohe Aufmerksamkeit erzielen können.

„Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.“ So steht es im Grundgesetz (Art. 8 GG). Was auf Versammlungen erlaubt ist und was nicht, regelt das Versammlungsgesetz (VersG).

Verboten sind Verschleierung der eigenen Identität, z.B. durch Bemalung, Maskierung oder Verkleidung („Vermummungsverbot“) sowie das Tragen von Uniformen und Uniformteilen („Uniformierungsverbot“). Das Verbergen des Gesichtes, beispielsweise durch eine Sturmhaube, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden.

Bestraft werden kann auch das Mitführen bzw. Verteilen von Waffen und gefährlichen Gegenständen. Hier ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr zu rechnen. Unter Umständen kann sogar ein höheres Strafmaß nach dem Waffengesetz (WaffG) in Frage kommen.

Wer Gewalt anwendet oder androht, um eine nicht verbotene Versammlung zu verhindern, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden.

Wer einem Polizisten während einer Diensthandlung mit Gewalt oder unter Androhung von Gewalt Widerstand leistet oder wer einen Polizisten tätlich angreift, erfüllt den Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§113 StGB). Dieser kann in besonders schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren geahndet werden.

Ein Landfriedensbruch (§125 StGB) liegt vor, wenn eine Personengruppe anderen mit Gewalt droht oder gegen diese bzw. gegen Sachen gewalttätig wird. Auf einer Demonstration sind das z. B. Barrikadenkämpfe gegen Polizeibeamte, das Werfen von Gegenständen, das Schießen mit scharfen oder Gaswaffen, mit Schleudern oder ähnlichen Schussvorrichtungen, das Einschlagen oder Einwerfen von Fenstern, das Anheben oder Schaukeln von PKWs, das Bespritzen mit Benzin, das Gefangennehmen oder das Einsperren von Personen.

Der Landfriedensbruch wird mit einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet. In besonders schweren Fällen (§125a StGB), z. B. bei Mitführung einer Schusswaffe oder bei Plünderungen, ist eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren möglich.

Eine Sitzblockade, verbunden mit Anketten, Einhaken oder aktivem Widerstand gegen das Wegtragen, wird im Regelfall als Nötigung nach §240 StGB angesehen und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden.

Eine einfache Brandstiftung (§306 StGB) liegt vor, wenn z.B. ein Gebäude oder ein Kraftfahrzeug in Brand gesetzt wird. Dies wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bestraft.

Wird bei einer Brandstiftung die Gesundheit eines Menschen mutwillig gefährdet oder gar geschädigt, ist der Straftatbestand der schweren Brandstiftung (§306a StGB) bzw. der besonders schweren Brandstiftung (§306b StGB) erfüllt.

Wer durch Sprengstoff eine Explosion herbeiführt und dabei die Gesundheit oder das Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet, erfüllt den Straftatbestand des §308 StGB (Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion). Wird dabei leichtfertig der Tod eines Menschen verursacht, wird die Tat mit bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet.

Der unerlaubte Umgang mit Spreng- und Zündmitteln, z.B. mit nicht zugelassenen pyrotechnischen Gegenständen, stellt ein Vergehen nach dem Sprengstoffgesetz (SprenG) dar.

Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (§§223 – 231 StGB)

Wer eine andere Person in ihrer körperlichen Unversehrtheit beeinträchtigt oder ihre Gesundheit schädigt, begeht eine Körperverletzung.

Wer einer anderen Person schwerwiegende Gesundheitsschäden zufügt, begeht eine schwere Körperverletzung. Derjenige, der einer anderen Person mit Hilfe einer Waffe/einem Werkzeug oder gemeinsam mit anderen Personen eine Körperverletzung zufügt, verübt eine gefährliche Körperverletzung.

Bei allen Körperverletzungsdelikten ist bereits der Versuch strafbar, mehrjährige Freiheitsstrafen sind möglich.

Typisch für Versammlungen mit gewalttätigem Verlauf sind gefährliche Körperverletzungen, die durch Waffen im Sinne des Waffengesetzes, wie z.B. Messer oder bestimmte Schlagwerkzeuge, oder auch durch das Werfen von Flaschen oder Steinen verursacht werden. Auch massive Faustschläge gegen den Kopf, Würgegriffe am Hals oder Rauchvergiftungen durch bengalische Feuer wurden bereits als Angriffe bzw. Verletzungen registriert.

Auch wer aus einer Menschenmenge heraus Steine oder Flaschen wirft und eine Person nur ungewollt verletzt, macht sich wegen einer fahrlässigen Körperverletzung strafbar.

 

Sachbeschädigungen (§§303 – 305a StGB)

Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört begeht eine Sachbeschädigung. Dazu zählen u.a. das Beschmutzen von Kleidung, z.B. durch Farbe oder das Werfen von Eiern, das Ablassen von Luft aus Kraftfahrzeugreifen, das Überkleben von Verkehrsschildern sowie das Aufsprühen bzw. Aufmalen von Parolen auf Hauswände, Asphalt etc.

Sind Kraftfahrzeuge der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr oder eines Rettungsdienstes nicht mehr oder nur noch teilweise einsatzfähig, liegt eine Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel vor.

Sachbeschädigungen können mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden. Bereits der Versuch ist strafbar.

Bei gewalttätigen Ausschreitungen, zum Beispiel auf Demonstrationen oder bei Brandanschlägen, kommt es sehr häufig vor, dass auch Unbeteiligte wie Passanten oder Anwohner in ihren Freiheiten eingeschränkt, finanziell geschädigt, in Gefahr geraten oder sogar körperlich verletzt werden.

Medien zum Thema

Politisch motivierte Kriminalität

Weitere Medien zum Thema Politisch Motivierte Kriminalität

Faltblätter, Broschüren u.v.m.

Zu den Medien