Gemäß § 111 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) handelt ordnungswidrig, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert. Eine solche Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 EUR geahndet werden.
§ 145 d Strafgesetzbuch (StGB) "Vortäuschen einer Straftat"
(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,
- dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
- dass die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,
wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258 a mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten
- an einer rechtswidrigen Tat oder
- an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat
zu täuschen sucht.
Die von Ihnen gemachten Angaben werden an die zuständige Polizeidienststelle zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet. Einzelfallabhängig kann es notwendig sein, dass Sie trotzdem nochmals zur Leistung einer Unterschrift bzw. Beibringung weiterer Unterlagen kontaktiert werden.
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Mit der Erstattung einer Anzeige zu einer vermuteten Straftat werden polizeiliche Ermittlungen ausgelöst. Eine Anzeige kann grundsätzlich nicht zurückgezogen werden.